Demo für das gute Klima? Frühlingssonne statt Mathe? Was ist erlaubt?

Symbolbild

Es liegt derzeit bei einigen Schülern und Schülerinnen im Trend: Demonstrationen während der Schulzeit, derzeit für das gute Klima, auch an diesem Freitag.

Eltern wundern sich, Schüler fragen sich- Geht das einfach so? Wird es einen Vermerk auf dem Zeugnis geben, zumindest einen Eintrag bei den unentschuldigten Fehltagen?

Wir sind der Frage nachgegangen, die Landesschulbehörde Niedersachsen gibt dazu folgende, sehr eindeutige Auskunft:

Teilnahme an Demonstrationen während der Unterrichtszeit

Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt grundsätzlich nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, so lange das mit der Demonstration verfolgte Anliegen nicht weniger nachhaltig auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann.

  1. Eine kurzzeitige Beurlaubung wegen der Teilnahme an einer Demonstration kann nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn das mit der Demonstration verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts, also in der Freizeit, verwirklicht werden kann und zugleich das Anliegen der Demonstration dem Bildungsauftrag der Schule entspricht und entsprechend schutzwürdig ist.
    Ein Antrag auf Beurlaubung wäre durch den volljährigen Schüler/die volljährige Schülerin oder ansonsten durch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorab schriftlich mit der Angabe der Gründe für die Beurlaubung bei der Schulleitung einzureichen.
    Die Entscheidung über die Beurlaubung erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung durch die Schulleitung.
  2. In allen anderen Fällen, die die Mehrzahl darstellen dürften, rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht. Eine Beurlaubung kann daher nicht erteilt werden.Bleibt der Schüler/die Schülerin dennoch ohne Beurlaubung durch die Schulleitung dem Unterricht fern, stellt dies ein unentschuldigtes Fehlen dar mit der Folge, dass für diese Zeit angesetzte schriftliche Arbeiten ebenso wie anstehende mündliche Lern-/Leistungskontrollen ggf. auch mit „ungenügend“ bewertet werden können. Schüler/Schülerinnen der gymnasialen Oberstufe haben für versäumte Klausuren/fachpraktische Arbeiten in der Regel eine Ersatzleistung zu erbringen.

Keine Schulveranstaltung

In beiden Fällen gilt:
Die Teilnahme an einer Demonstration ist keine Schulveranstaltung.

Schüler sind also während der Teilnahme an der Demonstration sowie auf dem Weg nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personenschäden versichert, Sachschäden werden ebenfalls nicht ersetzt.

 

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