
OSNABRÜCK. Die Schurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück verurteilte heute einen 32 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu dreizehn Jahren Haft.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am Gründonnerstag 2018 seine zur Tatzeit 61-jährige Mutter im gemeinsamen Wohnhaus mit einem Kuhfuß erschlagen hatte.
Der Angeklagte hatte im Prozess von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Die Kammer sah jedoch den Beweis als geführt an, dass die Mutter des Angeklagten durch mindestens zehn wuchtige Schläge gegen den Schädel getötet worden war. Dabei stützte sich die Kammer maßgeblich auf die kriminaltechnischen Spuren am Tatort sowie die Feststellungen der Gerichtsmedizin. Als Täter kam nach Überzeugung der Kammer nur der Angeklagte infrage. Er habe allein mit seiner Mutter in dem Haus gelebt, in dem sich die Tat ereignet hatte. Nach der Tat habe er den Versuch unternommen, Spuren zu beseitigen und Fragen von Freunden und Bekannten nach dem Verbleib seiner Mutter abzuwiegeln.
Totschlag nicht Mord
Anlass und Motiv der Tat blieben in den Augen der Kammer unklar. Ein hierzu gehörter psychiatrischer Sachverständiger habe zwar mögliche Erklärungen genannt. Gesicherte Feststellungen vermochte das Gericht jedoch nicht zu treffen. Ebenso unklar blieben die genauen Einzelheiten des Tatablaufs. Aus diesem Grund wertete die Kammer die Tat auch als Totschlag, nicht als Mord. Beide Delikte bestrafen die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Beim Mord kommen jedoch Umstände im Hinblick auf die Tatmotivation oder die Begehungsweise hinzu, die die Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände, insbesondere ein heimtückisches Handeln des Angeklagten, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen.
So konnte in den Augen der Kammer nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte seiner Mutter planmäßig aufgelauert hatte. Nicht mit Sicherheit auszuschließen sei etwa, dass der Tat eine verbale Konfrontation des Angeklagten mit dem Opfer vorausgegangen sei. Dagegen hatte die Kammer aufgrund des Ausmaßes der angewandten Gewalt keinen Zweifel, dass der Angeklagten mit Tötungsabsicht gehandelt hatte.
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der für den Totschlag fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, sah die Kammer eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren als tat- und schuldangemessen an. Strafschärfend berücksichtigte die Kammer insbesondere die umfassenden, planmäßigen Anstrengungen des Angeklagten zur Beseitigung der Leiche und der Tatspuren sowie die Tatsache, dass er vorbestraft war.
Der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.