Freispruch für Fußballspieler bestätigt

Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am gestrigen Dienstag, dem 19. Februar 2019, den Freispruch des Amtsgerichts Osnabrück in einem Strafverfahren gegen drei jetzt 31, 32 und 35 Jahre alte aktuelle bzw. ehemalige Profi- Fußballspieler des VfL Osnabrück bestätigt (Az. 7 Ns 188/18).

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte den Angeklagten versuchte Erpressung vorgeworfen. Sie sollten in der Saison 2016/2017 als Profifußballer bei dem Drittligaverein VfL Osnabrück unter Vertrag gewesen sein. Das Ergebnis im letzten Saisonspiel des VfL gegen den SC Paderborn sollte nach der Anklage für die sportliche Situation des VfL bedeutungslos gewesen sein, aber möglicherweise entscheidenden Einfluss auf den Abstiegskampf der 3. Liga gehabt haben.

Daher sollte zunächst am 13. Mai 2017 der heute 31 Jahre alte erste Angeklagte Kontakt zu dem ihm bekannten Mannschaftskapitän des Vereins Rot-Weiß Erfurt aufgenommen haben, um zu fragen, was der Erfurter Mannschaft ein Sieg des VfL Osnabrück Wert wäre. Er sollte jedoch keine konkrete Antwort erhalten haben. Die weiteren Angeklagten sollten dann in den Folgetagen auf Drängen des heute 31-jährigen ähnliche Fragen an ihnen bekannte Spieler und Verantwortliche des SV Werder Bremen II herangetragen haben. Die Mannschaft des SV Werder II sollte dieses Ansinnen jedoch beiden gegenüber zurückgewiesen und die Ereignisse dem DFB gemeldet haben.

Das Amtsgericht Osnabrück hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil diesen Sachverhalt zwar weitgehend als bestätigt angesehen. Es vermochte jedoch keine Strafbarkeit zu erkennen. So sah es nun auch das Landgericht Osnabrück in seiner Berufungsentscheidung. Es fehlte in den Augen der zuständigen 7. kleinen Strafkammer an einer Drohung, wie sie für eine Erpressung kennzeichnend ist.

Wie der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, sah auch das Landgericht es nach erneuter Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass die Angeklagten den von ihnen Angesprochenen bei Rot-Weiß Erfurt und Werder Bremen zu irgendeinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatten, das Spiel gegen Paderbornbewusst zu verlieren, wenn ihnen keine „Prämie“ angeboten würde. Ein solcher Sinngehalt sei den Kontaktaufnahmen weder objektiv zu entnehmen gewesen noch habe eine entsprechende Absicht der Angeklagten bestanden. Es habe auch keiner der Angesprochenen die Anfragen in diesem Sinne verstanden.

Eine unter bestimmten Umständen strafbare Spielmanipulation (§ 265d StGB) liege ebenfalls nicht vor, weil der gesetzliche Tatbestand in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sei.

Die Staatsanwaltschaft hat nun noch die Möglichkeit, gegen dieses Urteil binnen einer Woche Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg einzulegen.