
Ein bislang unbekannter Täter hat nach dem Tötungsdelikt am Iserlohner Stadtbahnhof ein Foto vom männlichen Opfer angefertigt und dieses veröffentlicht. Gegenwärtig wird das Bild in den sozialen Medien sowie über Messengerdienste verbreitet.
Das Vorgehen des Täters und all jener, die das Bild weiterverbreiten, ist abscheulich, pietätlos und wird von der Polizei nicht toleriert. Die Polizei hat Ermittlungen eingeleitet, die die Identität des Urhebers klären soll.
Nutzern, die das Foto erhalten, wird dringend empfohlen, das Foto umgehend zu löschen. Zeugen, die Angaben zur Identität des Täters machen können, werden gebeten, sich mit der Polizei Iserlohn unter 02371 9199 0 in Verbindung zu setzen.
Wir haben uns mit der Pressestelle der Polizei in Iserlohn in Verbindung gesetzt, um zu erfahren, welcher der Straftatbestand hier in Betracht gezogen wird. Dieser wird derzeitig von der Staatsanwaltschaft zu dem konkreten Fall überprüft, in Betracht käme §201a StGB und § 22 KunstUrhG iVm § 33 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz).
Die Gesetze im Überblick und Wortlaut:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Bildquellen
- Fotografie: Gerd Altmann