Urteil im Prozess wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs in westafrikanischem Waisenhaus verkündet

OSNABRÜCK. Die 3. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Osnabrück hat am heutigen Donnerstag, dem 29. August 2019, ihr Urteil in dem Verfahren gegen eine heute 66 Jahre alten Mann aus dem Südkreis Osnabrück wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs mehrerer Kinder in einem westafrikanischen Waisenhaus verkündet (Aktenzeichen 3 KLs 7/1).

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. 

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagten in den Jahren 2016 bis 2018 mehrfach ein Waisenhaus im westafrikanischen Togo besucht und dort mindestens fünf Kinder in insgesamt 41 Fällen sexuell missbraucht hatte. Die Kinder hatten nach den Feststellungen der Kammer ein Alter zwischen etwa zweieinhalb Jahren und etwa zwölf Jahren. Dabei wertete die Kammer 37 Fälle als schweren sexuellen Missbrauch. Zehn dieser Fälle erfüllten in den Augen der Kammer zugleich den Tatbestand der Vergewaltigung. In einem Fall wandte der Angeklagte außerdem nach den Feststellungen der Kammer leichte Gewalt an, um den Widerstand eines Kindes zu überwinden.  

Die Beweise

Ihre Feststellungen stützte die Kammer am Ende der annähernd zwei Monate dauernden Hauptverhandlung vor allem auf die geständige Einlassung des Angeklagten sowie auf diverse Foto- und Videodateien von den Missbrauchstaten, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren. Weiter hatten zwei Zeuginnen, die in dem Waisenhaus als Freiwillige tätig gewesen waren, die Angaben des Angeklagten zu den räumlichen Verhältnissen und der Situation der Kinder in dem Waisenhaus bestätigt. 

Die Begründung zum Strafmaß

Zu dem konkreten Strafmaß führte die Kammer in der mündlichen Verhandlung aus, zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass er nicht vorbestraft und voll geständig sei. Zwar sei die Beweislage durch die von ihm selbst gefertigten Videos und Fotos der Taten ohnehin erdrückend gewesen.

Gleichwohl sei die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich das Unrecht seiner Taten, vor allem die Folgen für die Kinder, mittlerweile erkannt habe und sich dafür schäme. Strafschärfend falle jedoch, so die Kammer weiter, die erhebliche Zahl der Taten ins Gewicht, die sich zudem über mehrere Jahre erstreckt und insgesamt fünf Kinder betroffen hätten. Hinzu komme das teils sehr junge Alter der Kinder. Der Angeklagte sei außerdem voll schuldfähig. Bei den Taten sei er planvoll und perfide vorgegangen, indem er die Situation der Kinder in dem Waisenhaus in einem Entwicklungsland gezielt ausgenutzt habe. All dies führe in einer umfassenden Abwägung zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. 

Keine Sicherungsverwahrung

Die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach Verbüßung der Haftstrafe sah die Kammer nicht als gegeben an. Es war, wie die Kammer in der Urteilsbegründung erläuterte, nach ihrer Überzeugung nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte einen Hang zu Taten dieser Art habe und deshalb nach einer Haftentlassung weitere Taten begehen werde.

Die Kammer sei überzeugt, dass der Angeklagte zu einer Therapie bereit sei und diese Erfolg haben könne. Zudem habe bereits die Untersuchungshaft erkennbar einen bleibenden Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Die Kammer stützte sich dabei vor allem auf die Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen und den Eindruck, den die der Kammer selbst von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hatte. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger können es binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angreifen. 

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