BGH bestätigt Haftstrafe wegen Totschlags an 61-jähriger Frau

OSNABRÜCK. In einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 20. August 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die vom Landgericht Osnabrück verhängte Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren gegen einen heute 33 Jahre alten Angeklagten aus Osnabrück wegen Totschlags bestätigt (Az. 3 StR 315/19).

Die zuständige 6. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (Schwurgericht) hatte es in ihrem am 28. Februar 2019 verkündeten Urteil als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am Gründonnerstag 2018 seine zur Tatzeit 61-jährige Mutter im gemeinsamen Wohnhaus in Osnabrück mit einem Kuhfuß erschlagen hatte (Az. 6 Ks 9/18). 

Keine Aussage des Angeklagten

Der Angeklagte hatte sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hatte jedoch aufgrund der kriminaltechnischen Spuren am Tatort, der Feststellungen der Gerichtsmedizin und weiterer Beweismittel keine Zweifel, dass er seine Mutter mit dem Kuhfuß vorsätzlich getötet hatte.

Wegen Unklarheiten Totschlag statt Mord

Anlass und Motiv der Tat waren dabei in den Augen der Kammer allerdings ebenso unklar geblieben wie Einzelheiten des Tatablaufs. Unter anderem deshalb hatte die Kammer die Tat zugunsten des Angeklagten als Totschlag und nicht als Mord gewertet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der für den Totschlag fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, hatte die 6. Große Strafkammer eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. 

Bestätigung in vollem Umfang durch den BGH

Diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hat der Bundesgerichtshof in der nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 20. August 2019 in vollem Umfang bestätigt. Rechtsfehler des Urteils oder des Verfahrens zulasten des Angeklagten seien nicht zu erkennen, so der BGH. Damit ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig.  

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