Landgericht Osnabrück weist Klage gegen BMW wegen vermeintlicher Abgasmanipulation ab

OSNABRÜCK. Viele Halter von Dieselfahrzeugen beschreiten derzeit den Klageweg, weil sie bei ihrem Fahrzeug verbotene Manipulationen an der Abgasreinigung vermuten.

Das Landgericht Osnabrück hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass bei Klagen gegen einen Fahrzeughersteller in jedem Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen an der Abgasreinigung des Fahrzeugs dargelegt werden müssen. 

Konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen müssen dargelegt werden

Die 8. Zivilkammer hatte in ihrem Urteil vom 28. August 2019 (Az. 8 O 1209/19) über eine Klage gegen den Hersteller BMW zu entscheiden. Der als Hilter stammende Eigentümer eines BMW X3 verlangte vom Hersteller den Kaufpreis von annähernd EUR 50.000,00 zurück, den er 2011 für das Fahrzeug gezahlt hatte. Im Gegenzug bot er an, das Fahrzeug an BMW herauszugeben. 

Der Kläger machte geltend, alle Fahrzeuge des Herstellers aus den Jahren 2006 bis 2017/18 seien manipuliert, was die Abgaswerte angehe. Die Abgasreinigung sei gezielt für Prüfstandtests optimiert. Der beklagte Hersteller verteidigte sich gegen die Klage. Er verwies darauf, dass in dem maßgeblichen Zeitraum für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nun einmal die Prüfstandwerte maßgeblich gewesen seien. Dies habe u.a. die EU-Kommission ausdrücklich bestätigt. Verbotene Mittel seien bei der Optimierung der Abgasreinigung nicht zum Einsatz gekommen. 

Das Gericht folgte der Argumentation des Herstellers

In ihrer nun ergangenen Entscheidung folgte die 8. Zivilkammer der Argumentation des Herstellers. Der Kläger habe keinerlei substantielle Argumente nennen können, weshalb bei seinem Fahrzeug eine verbotene Manipulation der Abgasreinigung vorliegen sollte. So habe er zunächst behauptet, die Zuleitung von Harnstoff (AdBlue) zur Abgasbehandlung in seinem Fahrzeug werde im Realbetrieb abgeschaltet.

Er habe dann aber zugeben müssen, dass bei seinem Fahrzeug überhaupt kein AdBlue-System verbaut sei. Weiter habe er geltend gemacht, dass im aktuellen X3-Modell ein deutlich aufwendigeres System zur Abgasreinigung zum Einsatz komme als in seinem Fahrzeug. Das lasse aber, so die 8. Zivilkammer, keinen Rückschluss auf Manipulationen bei älteren Fahrzeugen zu. Denn das neue Modell müsse auch deutlich strengeren gesetzlichen Vorschriften genügen.

Den Behauptungen des Klägers stehe außerdem entgegen, dass bei dem konkreten Modell weder das Kraftfahrtbundesamt noch die Staatsanwaltschaft München I eine Manipulation festgestellt hätten. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen. 

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  • bmw munich: Michael Siebert