Osnabrücker Zoll stoppt die Einfuhr von Produkten, die unters Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen

Taschen aus der Haut der Pythonschlange

Bei der Paketabfertigung verhinderten Beschäftigte des Zollamtes Fledder in Osnabrück den Import einer mit amerikanischem Rotluchs besetzten Lederjacke. Eine weitere beschlagnahmte Einfuhr aus Indonesien umfasste Taschen, die aus der Haut der Pythonschlange produziert wurden. 

Diese gefundenen Gegenstände unterliegen dem besonderen Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Die Einfuhr dieser Produkte bedarf sowohl einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes als auch einer Einfuhrgenehmigung Deutschlands. Da die Empfänger der Postsendungen beides nicht vorweisen konnten, wurden die Waren sichergestellt. 

Lederjacke mit Besatz vom amerikanischem Rotluchs

Das Bundesamt für Naturschutz ist über den Sachverhalt informiert worden und entscheidet über die weitere Verwendung der Waren. 

Zusatzinformation 

Um der Gefährdung bzw. der Bedrohung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, kurz das „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (WA), abgeschlossen.

Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt. In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig und bis heute sind 182 Staaten dem WA beigetreten. Ungefähr 5.600 Tierarten und 30.000 Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz. 

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr. 

Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt. 

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die gewünschte Ware oder das Souvenir einfuhrfähig sind kontaktieren Sie ihr örtlich zuständiges Zollamt oder das Bundesamt für Naturschutz. Sensibilisieren Sie auch Angehörige im Drittland außerhalb der EU für die Belange des Naturschutzes und lassen Sie sich im Zweifelsfall Waren aus geschützten tierischen oder pflanzlichen Teilen gar nicht erst zusenden. 

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