Die Verwaltung lehnt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ab

Details und Gründe die zu einer Ablehnung des Bürgerbegehren „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ führten

Das Rechtsamt der Stadt Osnabrück hat dem Verwaltungsausschuss die Empfehlung gegeben, das Bürgerbegehren „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ abzulehnen. Der Verwaltungsausschuss soll gestern darüber einstimmig und zügig entschlossen haben. Presseprecher Dr. Jürgensen wörtlich: „Es gab keine langen Diskussionen.“

Wie wir bereits berichteten, ist der Verwaltungsausschuss dazu verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens rechtlich zu betrachten, es darf nicht politisch entschieden werden. Bei Vorlage einer ablehnenden Empfehlung des Rechtsamtes der Stadt, war der Ausgang daher vorauszusehen.

Zeitliche Frist

Das Rechtsamt hielt die zeitliche Frist für angemessen und legte dar, dass „unverzüglich“ laut Gerichtsurteilen auch eine Dauer von zwei Monaten bedeuten könne.

Das Rechtsamt weist ferner die Behauptung anders lautender Presseberichte zurück, die Ablehnung könne „konstruiert“ sein. „Wir leben in einem Rechtstaat“, betonte die Stadtratsvorsitzende Frau Katharina Pötter. „Hier ist nichts zu deuten, sondern klar geregelt und festgelegt“, führte sie weiter aus.

Es wurden in Osnabrück bereits drei Bürgerbegehren ausgeführt, so wurden erst im letzten Jahr Oberbürgermeister Griesert Unterschriften überreicht. Diese Aufgaben würde die Stadt gerne auf sich nehmen und vor allen Dingen solchen Bürgerbegehren auch offen gegenüber stehen- nur zulässig müssten sie sein.

Formal sei die Zulässigkeit unzweifelhaft gegeben, aber in der Sache nicht.

Der Kern der Begründung

Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NKomV lägen nicht vor, da Ziel des Bürgerbegehrens sei, die Bebauung des Parkplatzes vor dem ehemaligen Dominikanerkloster zu verhindern. Das könne nur dadurch erreicht werden, dass keine Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro oder Wohnkomplexes erteilt werden würde.

Gegenstand des Bürgerbegehrens sei somit die Baugenehmigung an sich!

Eine Baugenehmigung könne aber nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, siehe § 32 Abs. 2 Satz 1 NKomVG.

BOB hatte dazu einen Professor für Verwaltungsrecht der Universität Osnabrück befragt:

BOB hatte zu diesem Vorgang Professor Koch, Verwaltungsrechtler der Universität Osnabrück befragt, der mit dem Bund Osnabrücker Bürger bereits erfolgreich für die Neumarktöffnung tätig war. Professor Koch beurteilt den Vorgang wie folgt:

  1. Gegenstand des Begehrens ist ein konkretes Bauvorhaben, das nach dem Willen der Initiatoren nicht erfolgen soll. Dafür ist grundsätzlich weder ein Bebauungsplan nötig noch wendet sich die Initiative gegen einen Bebauungsplan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier für das konkrete Vorhaben ein Bebauungsplan erforderlich oder auch nur tatsächlich beabsichtigt ist. Anders wäre es nur, wenn mit dem Vorhaben von einem existierenden B-Plan abgewichen werden soll und dieser deshalb geändert werden müsste; dafür habe ich keine Anhaltspunkte, dies ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Dass die Bauleitplanung vom NKomVG aus den Gegenständen zulässiger Bürgerbegehren ausgeschlossen wird, steht danach – jedenfalls derzeit – dem Begehren nicht entgegen. 
  1. Gegenstand des Begehrens ist das Vorhaben, nicht seine Nichtgenehmigung: Das ist ein wichtiger Unterschied, denn das Begehren zielt nicht darauf ab, dass die Genehmigung verweigert werden soll. Das wäre in der Tat nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens, zumal bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung besteht. In der Sache geht es indes darum, ob die Stadt – gleichsam als Bauherr – ein solches Vorhaben verfolgen und demgemäß eine Baugenehmigung (bei sich selbst) beantragen soll. Mit dem Baugenehmigungsverfahren hat diese, das Verfahren im „Vorfeld“ eines Genehmigungsverfahrens betreffende Frage, nichts zu tun.

Schlussfolgerung der Verwaltung nicht nachvollziehbar

Die Schlussfolgerung der Verwaltung, dass das Ziel des Bürgerbegehrens „lediglich dadurch erreicht werden [könne], dass keine Baugenehmigung zur Errichtung des Büro- und Wohnkomplexes erteilt wird“ ist nicht nachvollziehbar. Das Ziel des Bürgerbegehrens ist dadurch zu erreichen, dass die Stadt das Projekt nicht weiterverfolgt. Auf eine Baugenehmigung kommt es daher nicht an.

Fazit:

Fassen wir also zusammen: Ein Bürgerbegehren setzt sich für den Erhalt eines Freiraumes und für den Erhalt von Großbäumen ein. Die Verwaltung behauptet, das Bürgerbegehren könne nur zum Ziel haben, sich gegen eine Baugenehmigung zu stellen – dies sei aber in Niedersachsen laut Kommunalverfassung nicht möglich.

BOB meint:

Schon angesichts des Titels des Bürgerbegehrens „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ wirkt dieser Ablehnungsversuch konstruiert und ist für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt nicht nachvollziehbar. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier diejenigen über ein Bürgerbegehren zum Erhalt von Bäumen entscheiden sollen, die sich eben dort ein weiteres Stadthaus wünschen.

BOB sagt den Initiatoren des Begehrens, für den Fall, dass sie sich für den Klageweg entscheiden, vollumfängliche Unterstützung zu.

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  • IMG_8144: Bianka Specker