Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Dominikanerkloster

Heute wird über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Dominikanerkloster entschieden. Das Rechtsamt der Stadt Osnabrück legt dem heute Abend tagenden Verwaltungsausschuss das Ergebnis seiner Rechtsprüfung vor.

Dieses Ergebnis des Rechtsamtes dient dem Verwaltungsauschuss, der sich aus Ratsmitgliedern und Teilen der Verwaltung zusammensetzt, als Empfehlung für die endgültige Entscheidung. Der Verwaltungsausschuss darf allerdings keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um eine reine Rechtsfrage. Somit erscheint es unwahrscheinlich, dass nach einem negativen Ergebnis des Rechtsamtes der Verwaltungsauschuss ein Bürgerbegehren für zulässig erklären würde.

Bürgerbegehren Zulässigkeit

Angelegenheiten der kommunalen Bauleitplanung können zu diesem sehr wichtigen kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Ausdrücklich ausgeschlossen sind laut § 32 NKomVG “die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch”.

In einem Merkblatt des Vereins Mehr Demokratie e.V. findet sich dazu:

Ausdrücklich ist die förmliche Bauleitplanung ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Projekte, die unter die Bauleitplanung fallen würden, ausgeschlossen sind. Vor allem im Vorfeld der Bauleitplanung (also bis zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses) sind Fragen wie Ausweisung zusätzlichen Baulandes oder die Erhaltung eines Biotops im Gemeindegebiet zulässig. Entscheidend ist der Zeitpunkt: ist der Aufstellungsbeschluss schon erfolgt, ist ein Bürgerbegehren nicht mehr möglich.

aus: https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/nds_merkblatt.pdf

Der Aufstellungsbeschluss

Entscheidend ist beim Thema Bauleitplanung somit der Zeitpunkt, ob das Bürgerbehren in Niedersachsen noch möglich ist: ist der Aufstellungsbeschluss schon erfolgt, ist ein Bürgerbegehren nicht mehr möglich.

Im konkreten Fall des Bürgerbegehren zum Domininikanerklosters sieht es nicht nach einem Aufstellungsbeschluss aus. Es mag sein, dass das Rechtsamt die Ansicht vertritt, weil für die Fläche ein Bebauungsplan zugunde liegt oder ein Beschluss Masterplan Innenstadt (VO2019/3562) existiert, sei ein Bürgerbegehren nicht zulässig. Das sehen Experten anders.

Hier ist jedoch die offizielle Begründung abzuwarten.

Die Stadt benötigt für Bauvorhaben Planungssicherheit. In konkreten Fall hat der Rat weiteren Beratungsbedarf angemeldet, um keinen konkreten Beschluss fassen zu müssen. Da es noch Beratungsbedarf gibt und nicht mal ansatzweise konkrete Pläne vorliegen, wäre das Interesse des eingereichten Bürgerbegehren höher zu bewerten.


Sollte sich die Verwaltung/ der Verwaltungsausschuss auf den Standpunkt stellen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist da schon ein Bebauungsplan besteht, könnten die Initiatoren dagegen klagen.

Spiel auf Zeit

Es reicht nicht, dass ein Bürgerbegehren vor dem Zeitpunkt eines Aufstellungsbeschlusses eingereicht wurde, sondern die Verwaltung muss diesem Bürgerbegehren vor dem Aufstellungsbeschluss die Zulässigkeit erteilen.

Das Bürgerbegehren wurde am 21.10.2019 eingereicht. Das der Verwaltungsausschuss Tags darauf keine Entscheidung treffen konnte, liegt auf der Hand. Es muss eine Prüfung des Begehrens durchgeführt werden.

Allerdings hätte am 05.11 2019 zeitnah entschieden werden können. So wirkt es nach aussen, als spiele die Verwaltung auf Zeit.

Der Punkt Dominikanerkloster wurde von den Ratsmitgliedern am Abend des 05.11.2019 von der Tagesordnung der Ratssitzung genommen. Wäre hier eine Entscheidung zur Bebauung des Dominikanerklosters ergangen, wäre eine Zulässigkeit eher nicht mehr möglich gewesen.

Heute nun entscheidet der Verwaltungsausschuss. Sollte der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren für unzulässig erklären, könnte dagegen innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.

Bildquellen

  • Dominikanerkloster: Bianka Specker