Urteil im Verfahren um Korruptionsvorwürfe bei der Emsland-Group

Justitia

OSNABRÜCK. Das Verfahren vor der 2 Großen Strafkammer (Große Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück wegen Vorwürfen der Bestechung und Bestechlichkeit bei der Emsland-Stärke (Emsland Group) ist heute zu Ende gegangen (Az. 2 KLs 1/19).

Angeklagt waren zwei heute 63 bzw. 59 Jahre alte ehemalige Führungskräfte der Emsland-Group aus Lingen und Kyritz sowie zwei heute 63 Jahre alte Geschäftsführer eines Bremer Logistikunternehmens, die aktuell in Haan und Wuppertal leben. Die 2. Große Strafkammer verurteilte die Angeklagten heute zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und vier Jahren und zwei Monaten Haft. 

Zwei der Angeklagten waren nach den Feststellungen der Kammer im heutigen Urteil bis zu ihrer Entlassung im Dezember 2014 in führender Position in verschiedenen Gesellschaften der Emsland-Group, einem großen Verarbeiter von pflanzlichen Rohstoffen, vor allem Kartoffeln, tätig. Die beiden anderen Angeklagten waren über viele Jahre mit verschiedenen Gesellschaften im Logistik-Geschäft tätig. Geschäftliche Kontakte zwischen der Emsland-Group und Unternehmen dieser beiden Angeklagten bestanden seit den 1990er Jahren. Anfang der 2000er Jahre intensivierten sich diese. Die beiden Angeklagten aus dem Logistik-Bereich gründeten dazu eine spezielle Gesellschaft, die primär Aufträge der Emsland-Group im Bereich Seefracht erledigte. 

Im Jahr 2006 kam es nach den weiteren Feststellungen der Kammer zwischen den vier Angeklagten zu Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit der Unternehmen. Im Zuge dessen wurde eine Beteiligung der Emsland-Group an dem Logistikunternehmen erwogen worden. Das aber lehnte der Aufsichtsrat der Emsland-Group 2007 ab. Gleichzeitig verschlechterte sich durch den Weggang wichtiger Mitarbeiter und geänderte Bedingungen der Frachtunternehmen die Lage des Logistikunternehmens bis hin zur Insolvenzgefahr. 

In der Situation sah, so die Kammer weiter, der heute 59 Jahre alte Angeklagte, der bei der Emsland-Group tätig war, die Möglichkeit, als Gegenleistung für den Abschluss eines Exklusivvertrages über Logistikleistungen für die Emsland-Group für sich und seinen heute 63 Jahre alten Mitvorstand eine persönliche Beteiligung an dem Logistikunternehmen zu erlangen. Der Mitvorstand stimmte dem nach den Feststellungen der Kammer zu, obwohl beiden Angeklagten bewusst war, dass sie damit u.a. gegen Pflichten aus ihren Anstellungsverträgen mit der Emsland-Group verstießen. Die beiden Inhaber des Logistikunternehmens ließen sich auf das Ansinnen im Gegenzug für einen zehnjährigen Exklusivvertrag mit der Emsland-Group ein. Auch ihnen war nach Überzeugung der Kammer bewusst, dass ihr Handeln rechtswidrig war. 

Eine mehrstöckige Treuhandkonstruktion errichtet

Im Frühjahr/Sommer 2007 wurde, wie die Kammer heute weiter ausführte, den Absprachen entsprechend mithilfe eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers eine mehrstöckige Treuhandkonstruktion errichtet, über die die bei der Emsland-Group tätigen Angeklagten je 25% der Anteile an dem Logistikunternehmen erhielten. Der Aufsichtsrat der Emsland-Group wurde hierüber nicht informiert. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit wurde der besprochene Exklusivvertrag über Leistungen im Seeverkehr und IT-Leistungen im Logistikbereich zwischen dem Logistikunternehmen und der Emsland-Group geschlossen. 

Die Beteiligung und der Exklusivvertrag wurden anschließend bis zum Dezember 2014 fortgeführt. Daran änderte, so die Kammer, auch das Ausscheiden eines der beiden Angeklagten aus der Logistikbranche aus dem Logistikunternehmen im Jahr 2013 nichts. Den bei der Emsland-Group tätigen Angeklagten fielen nach Überzeugung der Kammer über die Jahre aus den erheblichen Gewinnen des Logistikunternehmens Gewinnanteile von insgesamt je rund EUR 2,1 Mio. zu. Im Dezember 2014 wurden die Vorgänge schließlich bei der Emsland-Group bekannt und die Verträge der dort tätigen Angeklagten gekündigt. 

Tatbestand der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sah die Kammer den Tatbestand der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall als verwirklicht an. Den bei der Emsland-Group tätigen Angeklagten floss nach Wertung der Kammer durch die Beteiligung an dem Logistikunternehmen ein unrechtmäßiger Vorteil zu. Das war nach Überzeugung der Kammer allen Beteiligten bewusst. Durch den im Gegenzug für die Beteiligung abgeschlossen Exklusivvertrag wurde zudem nach Überzeugung der Kammer der Wettbewerb behindert, da auch andere Gesellschaften ggf. bereit gewesen wären, vergleichbare Leistungen wie das Logistikunternehmen für die Emsland-Group zu erbringen. Auch das stand nach Überzeugung allen Beteiligen klar vor Augen. 

Unterschiede im Strafmaß begründete die Kammer u.a. mit den unterschiedlichen Rollen der Angeklagten bei Abschluss und Umsetzung der Vereinbarung.

Hinsichtlich des Strafmaßes hielt die Kammer allen vier Angeklagten zugute, dass sie im Rahmen der Hauptverhandlung die Vorwürfe jedenfalls in objektiver Hinsicht eingeräumt hätten. Insbesondere der heute 63 Jahre alte ehemalige Vorstand der Emsland-Group hatte sich aus Sicht der Kammer einsichtig gezeigt und erklärt, dass ihm die Unredlichkeit der Vereinbarung bewusst gewesen sei. Bei allen vier Angeklagten erkannte die Kammer aber auch eine erhebliche kriminelle Energie. Immerhin sei die Vereinbarung über mehrere Jahre und mit erheblichen persönlichen Vorteilen für alle Beteiligten umgesetzt worden. Die konkreten Unterschiede im Strafmaß begründete die Kammer u.a. mit den unterschiedlichen Rollen der Angeklagten bei Abschluss und Umsetzung der Vereinbarung.

Konkret verurteilte die Kammer den heute 63 Jahre alten ehemaligen Vorstand der Emsland-Group aus Lingen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Seinen ehemaligen Vorstandskollegen verurteilte die Kammer zu vier Jahren und zwei Monaten Haft. Er wurde zudem im Gerichtssaal in Untersuchungshaft genommen, weil die Kammer mit Blick auf das Strafmaß und das Vorhandensein von Vermögen und Kontakten im Ausland bei ihm Fluchtgefahr sah. Die beiden anderen Angeklagten erhielten Freiheitsstrafen von drei bzw. zwei Jahren Haft. Die letztgenannte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Teil der Bewährungsauflagen sind EUR 100.000,00 an die Staatskasse zu zahlen. Bei allen vier Angeklagten gelten nach dem heutigen Urteil drei Monate der jeweiligen Haftstrafe als vollstreckt, weil die Kammer die lange Dauer der Ermittlungen ab dem Dezember 2014 als einen Fall rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ansah. Ungeachtet der Komplexität der Vorwürfe wäre aus Sicht der Kammer im Nachhinein eine zügigere Anklageerhebung möglich gewesen. 

Mit dem Urteil entsprach die Kammer weitgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte in ihren heutigen Plädoyers für drei der Angeklagten Bewährungsstrafen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldstrafe, gefordert. Der Verteidiger des vierten Angeklagten hatte einen Freispruch gefordert, da er die seinem Mandanten vorgeworfene Tat als verjährt ansah. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden. 

Der heutige Termin fand, wie derzeit alle Verhandlungstermine am Landgericht Osnabrück, unter Beachtung erheblicher Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionsrisiken statt. Unter anderem ist die Zahl der Zuschauerplätze in allen Sälen des Landgerichts stark reduziert worden, um einen ausreichenden Abstand zwischen den anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern zu gewährleisten. 

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