
Die niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus
Das offizielle Dokument aus der niedersächsischen Staatskanzlei ist heute veröffentlicht worden. Das vollständige PDF Dokument ist im Anhang nachzulesen. Das Dokument soll offiziell bis zum 18. Mai 2020 gelten (siehe S.79 im beigefügten pdf). Weil es einige Fragen aufwarf, telefonierten wir mit einer Sprecherin des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, welches sich unter der Leitung der Ministerin Reimann befindet.
Friseure
Der Ministerpräsident Stephan Weil hatte nach der Ministerpräsidentenkonferenz in Aussicht gestellt, dass Friseure ihre Dienstleistungen ab dem 4. Mai wieder anbieten dürften. Dieser Punkt ist laut zuständiger Ministeriumssprecherin noch nicht vom Tisch, auch wenn in der Verordnung formal zu entnehmen ist, dass Friseure bis zum 18. Mai 2020 geschlossen bleiben würden. Warum eine Öffnung noch nicht in der Verordnung zu finden sei läge daran, dass „mit Hochdruck daran gearbeitet wird“.
Am 30. April wird ein erneutes Treffen der Ministerpräsidenten stattfinden, bei denen die Lage erörtert wird. „Bis dahin finden Gespräche und Treffen statt, um die Möglichkeiten zu besprechen, nach denen die Hygiene- und Schutzmaßnahmen in den Friseurstudios eingehalten werden können“, erklärte die Sprecherin des Ministerium in Hannover.
Es ist deshalb auch möglich, dass bis zum 18. Mai erneut Veränderungen an der Verordnung vorgenommen werden, es wird dann zeitnah eine erneute Veröffentlichung geben.
Wir nehmen aus dem Gespräch mit, dass unser Friseurtermin Anfang Mai noch nicht vom Tisch ist, falls bis dahin ein passendes Hygienekonzept vorliegt und dies auch formell seine Umsetzung gefunden hat.
Wir müssen abwarten.
Die 800 qm Regelung
Hier in Niedersachsen gilt „mit nicht mehr als 800qm tatsächlicher genutzter Verkaufsfläche.“ Das heißt, ebenso wie in Schleswig-Holstein sind Reduzierungen der bisherigen Verkaufsfläche möglich. In Nordrhein-Westfalen wurde dies untersagt, jedoch wurde dort Babyfachmärkten sowie Einrichtungshäusern (!) die Öffnung auch über die 800qm hinaus erlaubt.
Auszug aus der Niedersächischen Verordnung § 3 Punkt 7:
„unter Beachtung der Anforderungen des § 8 die Versorgung in Verkaufsstellen und Geschäften mit nicht mehr als 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche; dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern; unabhängig von der Größe der tatsächlich genutzten Verkehrsfläche ist zulässig die Versorgung in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
- a) Lebensmittelhandel,
- b) Wochenmärkte,
- c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
- d) Getränkemärkte,
- e) Abhol- und Lieferdienste,
- f) Großhandel mit Lebensmitteln und Gütern des tägli- chen Bedarfs,
- g) Bau- und Gartenmärkte,
- h) Tierbedarfshandel,
- i) Brief- und Versandhandel,
- j) Poststellen,
- k) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
l) Tankstellen,
- m) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten,
- n) Reinigungen,
- o) Zeitungsverkaufsstellen,
- p) Waschsalons,
- q) Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Öffentlichen Personenverkehr,
- r) Blumenläden,
- s) Kraftfahrzeughandel und Fahrradhandel,
- t) Buchhandlungen;
- Logistik;
- die Nutzung von Autowaschanlagen für die Reinigung gewerblich oder dienstlich eingesetzter Nutzfahrzeuge sowie für die vollautomatische Reinigung privat genutzter Fahrzeuge ohne Durchführung vor- und nachgelagerter Reinigungsschritte durch die Kundinnen und Kunden;
- die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen im Sinne der Nummer 7, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind;
- die Teilnahme an Hochzeitsfeiern, jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt zehn Personen umfasst;
- die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt zehn Personen umfasst;
- 12a. die Begleitung Sterbender;
- die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche;
- die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist;
- der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen;
- die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder eines anderen Landes, als Mitglied kommunaler Vertretungen oder Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege;
- die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung;
- die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können;
- Verhaltensweisen, mit denen Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.
Bildquellen
- coronaPara: OSK Bildmontage