Identitätsmissbrauch: Minderjähriger soll PayPal- Forderungen von über 600 Euro begleichen

Hannover, 05.05.2020 – Der PayPal-Betrugsschutz soll sicheres Bezahlen ermöglichen. Im Fall von Identitätsmissbrauch greift er jedoch nicht ohne Weiteres, wie der Fall des Monats April der Verbraucherzentrale Niedersachsen zeigt. Ein Minderjähriger soll eine Rechnung von über 600 Euro für den Kauf von Apps begleichen – obwohl er nichts bestellt hat. PayPal lehnt zunächst den Betrugsschutz ab, da die Dienstleistung erbracht wurde. 

Was ist passiert?

Ein Minderjähriger erhält ein Schreiben einer Rechtsanwaltsgesellschaft: Er soll rund 745 Euro bezahlen – 619,06 Euro als Ausgleich für den Negativsaldo des PayPal-Kontos plus Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 126,60 Euro. Wochen zuvor hatte er sich über zwei Nachrichten gewundert: Er soll die Apps „Puzzle-Premium“ und „Gamero Game“ für jeweils 299 Euro gekauft haben. Zudem informierte eine Mail von service@paypal.de darüber, dass er „One Touch“ für ein bestimmtes Endgerät aktiviert habe. Das Gerät besitzt er nicht, die beiden Apps fanden sich jedoch im Google Play Store unter den bisherigen Käufen. Eine Reklamation gegenüber Google blieb erfolglos. 

Hintergrund

Die Daten des minderjährigen Verbrauchers wurden missbräuchlich verwendet. Sein PayPal-Konto wurde für den Kauf der beiden kostenpflichtigen Apps aus dem Google Play Store benutzt. Der Download hat tatsächlich stattgefunden, jedoch von einem fremden Endgerät. Der Bezahlvorgang war gescheitert, da der Kunde über ein Taschengeldkonto verfügt, von dem das Geld nicht abgebucht werden konnte – er geriet in Zahlungsverzug. Für PayPal lag kein Betrugsfall vor.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

„Ist ein Zahlungsdienstleister wie PayPal zwischengeschaltet, hat der Kunde auch ihm gegenüber gewisse Pflichten“, erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Liegt ein Identitätsmissbrauch vor, muss der Verbraucher den Betrug bei der Polizei anzeigen und dann sowohl den App Store als auch den Zahlungsdienstleister informieren. Wer einfach nicht zahlt oder sein Geld zurückbucht, wird vertragsbrüchig und gerät in Zahlungsverzug.“

Im vorliegenden Fall ist es noch komplizierter, da der Geschädigte minderjährig ist.

„Letztlich ist dadurch kein Vertrag zustande gekommen, da die Eltern dem Kauf hätten zustimmen müssen und der Minderjährige auch keine eigene Willenserklärung abgegeben hat“, so die Rechtsexpertin. 

Der Betroffene hat auf Anraten der Verbraucherzentrale Strafanzeige gestellt. „Wir haben die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie Google kontaktiert und über die Sachlage informiert“, erklärt Körber. Inzwischen wurden die Forderungen zurückgenommen.  

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