Erste Klagen auf Versicherungsleistungen wegen COVID-19-Pandemie am Landgericht Osnabrück eingegangen

OSNABRÜCK. Am Landgericht Osnabrück sind in drei ersten Fällen Klagen auf Versicherungsleistungen wegen der COVID-19-Pandemie eingegangen (Aktenzeichen 9 O 1094/20, 9 O 1199/20 und 9 O 1280/19). 

Kläger sind zwei Betreiber von Restaurants in Osnabrück und die emsländische Betreibergesellschaft eines Hotels auf Norderney. Alle drei hatten so genannte Betriebsausfallversicherungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst nach Vorbringen der drei Betreiber jeweils auch eine Schließung der Restaurants bzw. des Hotels zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Vereinbart gewesen sei in allen drei Fällen als Versicherungsleistung eine für längstens 30 Tage am Stück zu zahlende Tagespauschale pro Schließungstag. 

Die drei klagenden Betreiber meldeten ihrem jeweiligen Versicherer einen Versicherungsfall, nachdem durch Allgemeinverfügungen bzw. Verordnungen der zuständigen Kommunen und des Landes Niedersachsen Mitte März sämtliche Gaststätten und Hotels geschlossen worden waren. Die Versicherungen lehnten jedoch eine Auszahlung ab. In einem Fall forderte die Versicherung vor einer Zahlung eine schriftliche Bestätigung der Stadt Osnabrück als zuständiger Behörde über die Schließung des Restaurants. In den beiden anderen Fällen vertritt die jeweilige Versicherung den Standpunkt, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Erreger SARS-CoV-2 sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages unbekannt und deshalb im Infektionsschutzgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen nicht aufgeführt gewesen. Er sei deshalb auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Zudem ziele der Versicherungsschutz auf eine Einzelmaßnahme, wenn von dem konkreten Hotel oder Restaurant eine Infektionsgefahr ausgehe. Allgemeine Seuchenschutzmaßnahmen wie im Zuge der COVID-19-Pandemie seien dagegen nicht erfasst. 

Nunmehr haben alle drei Betreiber Klage auf die beanspruchte Versicherungssumme erhoben. Diese beläuft sich im Fall der Restaurants auf rund EUR 12.000,00 bzw. rund EUR 23.000,00. Die Hotelbetreiberin fordert rund EUR 325.000,00. Alle drei Betreiber machen geltend, der Versicherungsfall sei durch die öffentlich bekannte Schließung aller Gaststätten in Deutschland ab Mitte März aufgrund der COVID-19-Pandemie hinreichend belegt. Soweit die Versicherungen sich in zwei Fällen auf einen fehlenden Versicherungsschutz für den neuartigen Erreger berufen, tragen die betroffenen Betreiber vor, die Versicherungsbedingungen verwiesen auf sämtliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Das umfasse auch Maßnahmen wegen dort bzw. in den Ausführungsbestimmungen nicht namentlich genannter Erreger. Ob es sich bei der Schließung um eine Einzelfallmaßnahme oder eine allgemeine Anordnung handele, könne nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine Rolle spielen. 

Die Klagen werden aktuell den beklagten Versicherungen zugestellt. Diese müssen anschließend binnen zwei Wochen anzeigen, ob sie sich gegen die Klagen verteidigen wollen. Falls dies der Fall ist, müssen die Versicherungen im weiteren Verlauf des Verfahrens schriftliche Erwiderungen auf die Klagen vorlegen. Die zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird dann voraussichtlich in einigen Monaten mündlich über die Sachen verhandeln, wenn die jeweiligen Parteien nicht zuvor eine gütliche Einigung erzielen. Wir werden über den Fortgang der Verfahren in weiteren Mitteilungen informieren.

Bildquellen