Urteil im Prozess um Tötung eines Mannes in Hasbergen im November 2019

Osnabrück. Die 6. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Osnabrück hat heute ihr Urteil im Verfahren gegen einen heute 33 Jahre alten Mann verkündet (Az. 6 Ks 5/20). Ihm war vorgeworfen worden, im November 2019 seinen Mitbewohner im Zustand der Schuldunfähigkeit ermordet zu haben. Die Kammer verurteilte den Mann nun wegen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 

Nach den Feststellungen der Kammer im heutigen Urteil konsumierte der Angeklagte am Tattag, dem 14. November 2019, größere Mengen Drogen. Hierdurch geriet er in einen psychotischen Zustand, der zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit und damit zur Schuldunfähigkeit führte. In diesem Zustand tötete der Angeklagte dann grundlos seinen Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung in Hasbergen (Landkreis Osnabrück) mit zahlreichen Messerstichen. 

Aufgrund der u.a. durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellten Schuldunfähigkeit konnte der Angeklagte nach dem Gesetz für die Tötung des Mitbewohners nicht bestraft werden. Begeht jemand jedoch eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit, weil er zuvor Drogen oder Alkohol konsumiert hat, kann er für den Konsum der berauschenden Mittel mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Voraussetzung ist, dass der Täter durch den Konsum der Rauschmittel den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführte. Dies sah die Kammer hier als gegeben an. Indem er Drogen in entsprechenden Mengen zu sich genommen habe, habe der Angeklagte den Vollrausch vorsätzlich herbeigeführt. Mit Blick insbesondere auf die Folgen des Rauschzustandes sei dafür eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, und damit nur wenig unterhalb der gesetzlichen Höchststrafe von fünf Jahren, angemessen. 

Neben der Haftstrafe ordnete die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. Nicht angeordnet wurde dagegen von der Kammer die ursprünglich in dem Verfahren geprüfte dauerhafte Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Einrichtung. Voraussetzung hierfür wäre, dass von einem Täter aufgrund einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Dies hatte ein psychiatrischer Gutachter in Bezug auf den Angeklagten verneint. Der Sachverständige hatte dargelegt, dass der Angeklagte nicht generell psychisch erkrankt sei. Erst der Drogenkonsum habe eine temporäre psychische Störung ausgelöst. Es bilde somit die Drogenabhängigkeit des Angeklagten, nicht eine psychische Störung, den Grund für die Straffälligkeit. Diese sei in einer Entziehungsanstalt, nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus zu behandeln. Dem folgte die Kammer im heutigen Urteil. 

Mit ihrem Urteil entsprach die Kammer weitgehend den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage. Beide hatten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gefordert. Die Verteidigung hatte ebenfalls die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gefordert, jedoch eine niedrigere Haftstrafe. 

Das Urteil ist rechtskräftig. Alle Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet.

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