Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen Kassenbeamten der Stadt Osnabrück

Landgericht Osnabrück

Osnabrück. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 18. August 2020 (Az. 1 Ss 131/20) das Urteil der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2020 (Az. 7 Ns 71/19) gegen einen heute 59 Jahre alten Mann aus Osnabrück bestätigt. Ihm war vorgeworfen worden, als Mitarbeiter der Zulassungsstelle der Stadt Osnabrück in erheblichem Umfang Gebühreneinnahmen der Stadt für eigene Zwecke entnommen zu haben. Das Landgericht Osnabrück hatte diese Vorwürfe als erwiesen angesehen und den Mann mit dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 

In seinem nun vom Oberlandesgericht bestätigten Urteil vom März hatte das Landgericht Osnabrück festgestellt, dass der Angeklagte als Mitarbeiter der Gebührenkasse in der Zulassungsstelle im Stadthaus in Osnabrück tätig war. Dabei nutzte er eine technische Lücke im Buchungssystem, um bar vereinnahmte Beträge nicht zu erfassen.

Insgesamt wurden rund EUR 60.000,00 in bar aus der städtischen Gebührenkasse entnommen

Die entsprechenden Kassenzettel oder Gebührenbescheide der Bürger quittierte er handschriftlich als bezahlt und entnahm den entsprechenden Betrag aus der Kasse. Die Durchschläge nahm er mit nach Hause, wo sie bei einer Durchsuchung in seiner Wohnung und in der Wohnung seiner Mutter im Mai 2017 aufgefunden wurden. Insgesamt entnahm der Angeklagte im Zeitraum von Ende November 2016 bis Anfang Mai 2017 auf diese Weise einen Betrag von insgesamt rund EUR 60.000,00 in bar aus der städtischen Gebührenkasse. Davon konnten bei der Durchsuchung etwa EUR 40.000,00 sichergestellt werden. 

Das erstinstanzlich mit der Anklage befasste Amtsgericht Osnabrück hatte den Mann aufgrund dieser Vorfälle wegen Betruges in 86 Fällen zu einer Haftstrafe zu drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Landgericht legte noch 8 Monate drauf

Die zweitinstanzlich zuständige 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück kam dann im März 2020 zu einer rechtlich etwas anderen Bewertung als das Amtsgericht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse. Indem er der Kasse Geld entnahm, bestahl der Angeklagte daher aus Sicht des Landgerichts die Stadt Osnabrück. Die 7. Kleine Strafkammer verurteilte den Angeklagten deshalb wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 86 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Die Strafe fiel also acht Monate höher aus als vor dem Amtsgericht. Dies begründete die Kammer insbesondere mit der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten als Kassenbeamter. Außerdem wurde in dem Urteil des Landgerichts, wie auch schon vom Amtsgericht, die Einziehung des Wertes des erlangten Geldes gegen den Angeklagten angeordnet.

Gegen dieses zweitinstanzliche Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg. Das Oberlandesgericht konnte jedoch keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten feststellen. Es verwarf deshalb die Revision mit dem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 18. August 2020.

Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtkräftig. 

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  • Landgericht1: Bianka Specker