Lies: „Rechtlicher Rahmen für Vielzahl von Einzelfällen“ – Neue Wolfsverordnung steht kurz vor der Veröffentlichung

Niedersachsen bereitet Bundesratsinitiative zu Schutzzäunen vor

Nach Auswertung vieler Beiträge aus der Verbandsbeteiligung steht die Veröffentlichung einer Niedersächsischen Wolfsverordnung und damit ihr Inkrafttreten kurz bevor. Das Kabinett hat die Wolfsverordnung am Montag noch einmal zur Kenntnis genommen.

Die Wolfsverordnung wird den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit dem Wolf für eine Vielzahl von Einzelfällen schaffen. Es wird geregelt, wann eine Vergrämung oder Entnahme von Wölfen zum Schutz des Menschen, zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden oder bei besonderem öffentlichen Interesse erfolgen kann. Damit wird die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung nicht aufgehoben, der Rahmen für Entnahmen aber klar geregelt. „Das Verfahren wird damit strukturierter, transparenter und rechtssicherer“, so Umweltminister Olaf Lies.

Mit den Regelungen zum zumutbaren Herdenschutz, also den dem Nutztierhalter aufzuerlegenden wolfsabweisenden Schutzmaßnahmen, soll der Abwägungsprozess zwischen Schutz der gefährdeten Art Wolf und technischer und wirtschaftlicher Zumutbarkeit beim Nutztierhalter in den unterschiedlichen Regionen Niedersachsenns erleichtert werden.

Die Eignung und Verantwortung der Jäger für die notwendigen Maßnahmen werden auf Grundlage des §45a BNatSchG präzisiert und bestärkt.

„Wir schaffen in Niedersachsen damit die Grundlage für ein bestmögliches Nebeneinander zum Schutz des Wolfes auf der einen Seite und den Interessen der Weidetierhaltung auf der anderen Seite“, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. Das Umweltministerium hat dazu als bundesweit erstes Land eine derartige Verordnung erarbeitet, nachdem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu Beginn des Jahres geändert wurde. „Ich habe immer gesagt: Wir brauchen beim Wolf ein kluges Management. Und das bedeutet natürlich Prävention durch Herdenschutz, aber am Ende auch die Wolfsentnahme, wenn dies nicht ausreicht.“

Hintergrundinformationen:

Vergrämung:

Vergrämung bedeutet, dass dem Wolf Schmerzen zugefügt werden, um ihn von einer Annäherung an Menschen, Gebäude oder Weidetiere abzuhalten. Ein Wolf, der sich Menschen oder Gebäuden auf weniger als 30 Meter nähert, darf zum Beispiel durch Zwillen oder Gummigeschosse beschossen werden. Damit dauerhafte Verletzungen ausgeschlossen werden können, muss dieses von geeigneten Personen ausgeführt werden; Tierhalter dürfen zum Schutz ihrer Weidetiere einen Wolf selbst vergrämen.

Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen:

In der Wolfsverordnung werden die Fallkonstellationen beschrieben, bei denen eine Entnahme in der Regel erfolgen sollte. Diese sind:

  • wenn der Wolf Menschen verletzt oder bedroht oder
  • wenn sich ein Wolf Gebäuden oder Menschen auf weniger als 30 Meter nährt und sich nicht vergrämen lässt.

Die Entnahme ist entsprechend zu beantragen und von der zuständigen Behörde zu bewerten.

Entnahme zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden:

Wenn ein Wolf mehrfach (das heißt mindestens zwei Mal), den zumutbaren Herdenschutz überwunden hat, soll dieser entnommen werden können. Was zumutbar ist, definiert die Anlage zur Wolfsverordnung. Entscheidend ist hierbei, was technisch machbar und wirtschaftlich darstellbar ist.

Folgende Schutzmaßnahmen sind vorgesehen:

  • Wenn die Schafe in einer ortsfesten Koppel stehen, muss der Zaun elektrifiziert sein und eine Höhe von 120 Zentimetern haben.
  • Wanderschäfer, die ihre Zäune mehrfach umbauen müssen, benötigen einen Elektrozaun in einer Höhe von mindestens 105 Zentimetern.
  • Bei der Verwendung von Herdenschutzhunden müssen zwei Hunde mit in der Koppel stehen.
  • Bei der Hütehaltung, wie etwa in der Heide, ist ein Schäfer oder eine Schäferin bei der Herde ausreichend.
  • Bei der Schafbeweidung auf Deichen müssen diese ausbruchssicher gezäunt sein, das heißt hier gilt die derzeitige gute fachliche Praxis als ausreichend.
  • Bei Pferden und Rindern ist die Herdenzusammensetzung wichtig. Insbesondere Kälber und Fohlen sollen nicht alleine auf den Weiden stehen. Kälber werden definiert über ein Gewicht von weniger als 250 Kilogramm und bei Pferden sind Fohlen jünger als ein Jahr. Wenn die gleiche Anzahl von Fohlen oder Kälbern mit erwachsenen Tieren auf der Weide steht, wird fachlich von einer Wehrhaftigkeit der Herde ausgegangen.
  • Für Gehegewild sind Stromzäune in einer Höhe von bis zu 180 Zentimetern vorgeschrieben.

Werden diese Schutzmaßnahmen zweifach überwunden oder in der aufgeführten Herdenzusammensetzung Pferde oder Rinder gerissen, kann der Wolf entnommen werden. Wichtig hierbei ist, dass der schadensverursachende Wolf nicht grundsätzlich genetisch identifiziert werden muss. Wenn trotz der Schutzmaßnahmen mehrfach Risse aufgetreten sind, kann in dem betreffenden Gebiet und im zeitlichen Zusammenhang ein Wolf nach dem anderen entnommen werden, bis die Übergriffe aufhören. Die zeitliche und räumliche Eingrenzung und damit die Sicherstellung, dass der richtige Wolf entnommen wird, bleibt eine Einzelfallprüfung.

Entnahme aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses:

Zwei Fallkonstellationen werden nochmals besonders geregelt: Insbesondere bei Übergriffen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz dienen, und bei der Hütehaltung, die einem Erhalt der Kulturlandschaft und Artenvielfalt dient, sind Entnahmen von Wölfen zulässig – wenn sie zuvor die zumutbaren Schutzmaßnahmen überwunden haben. Der Hochwasserschutz und der Erhalt der Artenvielfalt haben ein besonderes Gewicht in der Abwägung.

Antragsverfahren:

Für jede Entnahme ist ein Antrag zu stellen. Bei den oben genannten Fallkonstellationen kann in der Regel eine Entnahme folgen. Hier wird die Wolfsverordnung eine Erleichterung und Rechtssicherheit bringen – zumal die typischen Fallkonstellationen für Niedersachsen abgebildet wurden.

Die zuständige Behörde ist – unbeachtlich der Wolfsverordnung – nach § 32 Abs. 2 NAGBNatschG die untere Naturschutzbehörde. Wenn mehrere Landkreise durch die Wolfsterritorien oder die Risse betroffen sind, kann das Umweltministerium dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Zuständigkeit übertragen.

Geeignete Personen:

Vergrämungen und Entnahmen dürfen nur von sogenannten geeigneten Personen ausgeführt werden. Dieses sind in der Regel Jäger. Mit den notwendigen artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtlichen Kenntnissen können jedoch auch andere Personen benannt werden.

Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe:

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass große Unsicherheit im Umgang mit verletzten Wölfen besteht. Tierärzte sollen beurteilen, ob ein Wolf von seinem Leid erlöst werden soll. Bei Verkehrsunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung der jagdausübungsberechtigten Person ausreichend. Die Tötung kann durch den Tierarzt, die Polizei oder eine sachkundige Person erfolgen.

Beeinträchtigung von Maßnahmen:

Oft wurden Maßnahmen im Rahmen dieser Wolfsverordnung durch Störer behindert. Daher wird ausdrücklich geregelt, dass dieses verboten ist.

Darüber hinaus hat die Landesregierung am (heutigen) Montag entschieden, sich über den Bundesrat für eine Änderung des § 35 Baugesetzbuch einzusetzen, um die Rechtslage für Schutzzäune zu verbessern. Der Schutz von Weidetieren ist auch für Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter von hoher Bedeutung. Aufgrund der bestehenden Rechtslage sind Schutzzäune zum Zweck einer Hobbytierhaltung im Außenbereich in der Regel bislang unzulässig. „Das Land Niedersachsen wird sich im Rahmen der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuchs durch den Bund dafür einsetzen, dass die Einzäunung von Weiden für eine Hobbytierhaltung im Außenbereich künftig im Regelfall bauplanungsrechtlich zulässig ist“, so Bauminister Lies.

Damit für eine Übergangszeit bis zur geplanten Änderung des Baugesetzbuches Schutzzäune trotz einer Baurechtswidrigkeit entstehen können, wird das Bauministerium als Fachaufsicht einen Erlass an die unteren Bauaufsichtsbehörden senden. Darin werden die Kommunen gebeten, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren die Errichtung von wolfsabweisenden Schutzzäunen für die Hobbytierhaltung zu dulden. Eine Duldung ist die Zusicherung der Bauaufsicht, gegen einen rechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten. Die Errichtung der Zäune darf aber nicht gegen andere Rechtsgüter verstoßen.

Im Verfahren zur Erteilung einer Duldung sollte zudem geprüft werden, seit wann die Fläche zur Hobbytierhaltung genutzt wird, um zu vermeiden, dass Hobbytierhalter, die ihre Tiere bisher nicht im Außenbereich untergebracht hatten, jetzt Flächen zu diesem Zweck pachten und entsprechende Zäune errichten. Parallel hierzu werden die Formulare für die Beantragung der Fördermittel aus der „Förderrichtlinie Wolf“ angepasst.