FDP äußert sich zu den neuen Plänen am Neumarkt

Vorstellung der „Johannis Höfe“ am Dienstag, den 8. Dezember 2020.

„Das alleinige Verhandeln des Oberbürgermeisters (OB) unter Aufgabe städtischer Mitwirkungsmöglichkeiten stößt den Osnabrücker Bürger* vor den Kopf, die bei der hier sehr wichtigen Frage und der Notwendigkeit eines gesellschaftlichen Konsenses einen demokratischen Anspruch gehabt hätten, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden“, erklärt der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Robert Seidler zum „Neumarktdeal“.

Seidler weiter: „Wir wollten, dass die Stadt die Flächen kauft. Die Aussage des OB, dass die Stadt kein Vorkaufsrecht habe, ist falsch. Schon der städtebauliche Vertrag war damals inhaltlich fehlerhaft, weil man sich komplett in die Hände der Investoren begeben hatte. 

Hier hat der OB jetzt offensichtlich hinter dem Rücken des Stadtrats verhandelt und die Osnabrücker werden erst nachher erfahren, was hier für ein Deal gemacht worden ist. Vorläufiges Ergebnis ist ein weiterer desolater Zustand über weitere 3 Jahre, bis der neue Investor 2023 beginnen möchte. 

„Die FDP-Fraktion hat immer schon Wohnen am Neumarkt gefordert. SPD und Grüne wollten aber dem ehemaligen Investor dazu keine Vorgaben machen“, ergänzt der Fraktionsvorsitzende Dr. Thomas Thiele.

Das jetzt geplante Konzept müsse aber sowohl architektonisch als auch hinsichtlich Schadstoff-/Lärmemissionen stimmen. Dazu gehöre dann auch, dass nicht Hunderte von Bussen an einem derartigen Wohnprojekt vorbeifahren.

Der stadtentwicklungspolitische Sprecher der FDP Oliver Hasskamp sagt: „Wir bleiben bei unserer Forderung des busfreien Neumarkts. Wir favorisieren ein autoarmes Wohngebiet mit Einkaufsmöglichkeiten, um die Vorteile eines Innenstadtangebotes auszunutzen. Mit der von uns geforderten und vom Rat beschlossenen Fahrradstraße für die Straßenzüge von der Kommenderiestraße bis zur Lyrastraße kann hier ein Leuchtturmprojekt für Osnabrück entstehen.“

Die FDP erklärt zur Aussage Robert Seidlers:

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist auch auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, die dem Verkauf eines Grundstücks/Immobilie gleichzusetzen ist. Gem. Rechtsprechung des BGH kann das bei share-deals anzuwenden sein (BGH 27.01.2012 – V ZR 272/10). Hat die Gesellschaft nur eine einzige Immobilie und wird diese Gesellschaft komplett verkauft, haben wir nicht nur einen share-deal, sondern faktisch den Verkauf einer Immobilie, wobei der Verkauf der Gesellschaft nur ein Umgehungsgeschäft darstellt.


*Die OSK Redaktion verwendet zur besseren Lesbarkeit der Texte das generische Maskulinum und verändert Pressemitteilungen dementsprechend.

Bildquellen

  • NeumarktPK: Bianka Specker