Kinderkrankengeld im Corona-Lockdown

IKK classic verzichtet auf Nachweise

Hannover/Hamburg, 25.01.2021. Bei der IKK classic können Eltern ihren neuen Anspruch auf Kinderkrankengeld ab sofort geltend machen.

Den entsprechenden Antrag finden Versicherte auf der Website der Krankenkasse. Auf weitere Nachweise von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen verzichtet die IKK classic. „Die aktuelle Situation von Familien ist ohnehin angespannt“, erklärt Andreas Schönhalz, Landesgeschäftsführer der IKK classic in Niedersachsen und Hamburg. „Da wollen wir den Eltern unbürokratisch und schnell helfen und sie nicht durch unnötige Kontakte und zusätzliche Formalitäten noch mehr belasten.“

Unter www.ikk-classic.de/corona können IKK-Versicherte alle Informationen einsehen und das Formular herunterladen. 

Anzahl der Tage verdoppelt

Die Bundesregierung hat die bisherige Kinderkrankengeldregelung für dieses Jahr pandemiebedingt ausgeweitet. Die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wurde verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kita oder Schule wegen Corona geschlossen sind oder den Betrieb eingeschränkt haben. Die Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, gilt die Regelung auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Eltern können sich dann von der Arbeit freistellen lassen und ihre Kinder zuhause betreuen.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

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