Osnabrücks neue Corona Allgemeinverfügung: Auch für Grundschulen gilt Maskenpflicht

09.01.2020. Schüler sowie Lehrkräfte an nunmehr allen Schulen in der Stadt Osnabrück müssen bis zum Ende des Schulhalbjahres auch während des Unterrichts und auch dann, wenn sie ihre Plätze eingenommen haben, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist also die Maskenpflicht auch für Grundschulen.

Damit geht die Stadt über die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinaus. Die Regelung gilt, solange die Sieben-Tages-Inzidenz den Wert 50 übersteigt.

Die Landes-Verordnung legt fest, dass alle Schulen bis zum 31. Januar grundsätzlich geschlossen sind. Ausgenommen ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten. Zudem werden Schüler in Klassen unterrichtet, in denen in diesem Schulhalbjahr Abschlussprüfungen anstehen. Ab dem 18. Januar findet darüber hinaus in den Grundschulen sowie den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wieder Unterricht in geteilten Klassenstärken statt.

Die Allgemeinverfügung der Stadt besagt, dass beim Besuch einer Schule stets durchgängig eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Anders als in der Verordnung des Landes gilt diese Verpflichtung auch am Platz. Darüber hinaus wird es bis zum 31. Januar an allen Schulen, also auch an Grundschulen, keinen praktischen Sportunterricht geben. Ausgenommen ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Ebenso müssen alle Personen ab 6 Jahren in Jugend- und Gemeinschaftszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außerdem hat die Stadt einige der bereits bestehenden Regelungen bis Ende Januar verlängert. Das gilt für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Innenstadt. Zudem müssen volljährige Personen auf Spiel- und Bolzplätzen und im Skatepark entsprechende Bedeckungen tragen. Dasselbe gilt auf Schulhöfen, wenn sie außerhalb der Betriebszeiten der Öffentlichkeit als Spielplätze zur Verfügung stehen. Für Wochenmärkte gilt: Auf den Märkten und in einem Umkreis von 50 Metern dürfen keine Speisen verzehrt werden.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 31. Januar. Sie kann unter www.osnabrueck.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

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