22-Jährige im Zug zwischen Rheine und Bad Bentheim sexuell belästigt

Symbolfoto Festnahme / Foto: Bundespolizei

Verdächtigen erwartet beschleunigtes Verfahren

Bad Bentheim / Rheine (ots)

Die Bundespolizei hat Freitagmittag einen 36-jährigen wegen Verdachts der sexuellen Belästigung einer 22-Jährigen festgenommen. Ein Gericht ordnete die Hauptverhandlungshaft zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens an. 

Nach bisherigen Erkenntnissen ereignete sich der Fall auf der Bahnstrecke zwischen Rheine und Bad Bentheim. Ein 36-jähriger Mann hatte offenbar einer 22-jährigen Frau von hinten in den Ausschnitt gegriffen und versucht ihre Brust anzufassen. Gleiches versuchte er noch einmal beim Ausstieg am Bahnhof in Bad Bentheim. Das beherzte Eingreifen eines Mitreisenden verhinderte dies jedoch. 

Die junge Frau wandte sich danach sofort an Bahnmitarbeiter, die sogleich Bundespolizei informierten. Aufgrund der detaillierten Täterbeschreibung, konnten die Beamten den Tatverdächtigen bereits kurz darauf im Nahbereich des Bahnhofs festnehmen. 

Der Wohnsitzlose war bereits mehrfach wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung in Erscheinung getreten

Bei der Feststellung seiner Personalien fanden die Bundespolizisten heraus, dass der 36-jährige polnische Staatsangehörige, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt, bereits mehrfach wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung in Erscheinung getreten ist. 

Nach Sachvortrag durch die Bundespolizei entschied die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück auf Festnahme des 36-Jährigen zur Durchführung eines beschleunigten Strafverfahrens. Die zuständige Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Osnabrück ordnete am Samstag an, dass der Mann die Zeit bis zur Hauptverhandlung in Haft verbringt. In den kommenden Tagen wird dann die Entscheidung über das Strafmaß fallen. 

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist eine besondere Form des Strafverfahrens und hat den Vorteil, dass einfache Fälle schneller abgeschlossen werden können und die Strafe unmittelbar „auf dem Fuße“ folgt. Es kommt häufig bei einfach gelagerten Sachverhalten zur Anwendung, wenn neben einer klaren Beweislage der auf frischer Tat betroffene Täter ohne festen Wohnsitz ist. 

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