Urteil im Verfahren um Geldautomatensprengung

Osnabrück. Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 07.04.2021 ihr Urteil im Verfahren gegen einen 31 Jahre alten Mann aus den Niederlanden wegen Sprengung von Geldautomaten gesprochen (Az. 15 KLs 3/21). Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, weil er u.a. in zwei Fällen Geldautomaten gesprengt hatte und in einem weiteren Fall den Versuch unternommen hatte, eine solche Sprengung vorzunehmen.

Nach den Feststellungen der Kammer suchte der Angeklagte mit weiteren Mittätern in den frühen Morgenstunden des 19.09.2020 eine Bankfiliale in Nordhorn auf. Dort hebelten sie einen Geldautomaten auf und führten ein Gasgemisch in den Automaten ein. Nach erfolgreicher Zündung und Explosion entwendeten sie Bargeld im Gesamtwert von 215.780,- Euro und flüchteten anschließend mit zwei Motorrollern. Bei der Flucht vor der Polizei verunfallte der Angeklagte und konnte darauf hin festgenommen werden. Durch die Tat ist ein Sachschaden von 31.900,- Euro entstanden.

Weitere Taten ereigneten sich am 14.07.2020 und 07.08.2020 in Bankfilialen in Neustadt in Holstein und in Lüneburg. Bei der Tat in Neustadt gelang dem Angeklagten und seinem Mittäter zwar die Zündung des Gasgemisches. Durch die Wucht der Explosion versperrte allerdings eine heruntergefallene Zwischendecke den Weg zu den Geldkassetten, so dass die Täter ohne Beute flüchteten. In Lüneburg misslang dagegen bereits die Fernzündung des Gasgemisches.

In der sich auf vier Tage erstreckende Hauptverhandlung hatte das Landgericht Osnabrück drei Zeugen vernommen, um den Geschehensablauf aufzuklären. Der Angeklagte selbst hatte die Taten eingeräumt.

Die 15. Große Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Diebstahl und einmal in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl sowie wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Dem Urteil lag eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten zugrunde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

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  • Landgericht1: Bianka Specker