Neue niedersächsische Corona-Verordnung bringt Lockerungen für die Stadt Osnabrück

Die Infektionszahlen mit dem Coronavirus in der Stadt Osnabrück sind zuletzt deutlich gesunken. Weil die 7-Tage-Inzidenz am Samstag, 29. Mai, den fünften Werktag in Folge unter 50 lag und zudem seit Montag, 31. Mai, eine neue niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft tritt, gelten ab diesem Tag einige Lockerungen im Stadtgebiet.

Schulen

Die wichtigste betrifft die Schulen. Unterricht an den Schulen in Osnabrück findet seit Montag wieder im Szenario A, also in voller Klassenstärke, statt. Dabei gilt weiterhin überall dort eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Schüler der weiterführenden Schulen müssen zudem auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Schüler an Grundschulen nicht.

Zusammenkünfte

Zusammenkünfte sind seit Montag entweder mit den Personen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines anderen Haushaltes oder mit bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten gestattet. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe dürfen wieder zu zehnt zusammenkommen. Bei allen Kontaktbeschränkungen werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

Einzelhandel

Im Einzelhandel entfällt seit Montag wegen der gesunkenen 7-Tage-Inzidenz die Testpflicht. Bestehen bleibt die Pflicht, dass Einzelhändler ein Hygienekonzept erstellen müssen und je nach Größe der Verkaufsfläche nur eine begrenzte Anzahl an Menschen das Geschäft betreten dürfen.

Gastronomie

Gastronomische Betriebe dürfen seit Montag auch in geschlossenen Räumen wieder Gäste bewirten – allerdings lediglich am Tisch. Abstandsgebote sind einzuhalten und die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität nicht überschreiten. Zudem dürfen Gäste, die weder geimpft noch genesen sind, die Gastronomie nur mit einem höchstens 24 Stunden alten, negativen Testergebnis betreten. Auch sind die Daten der Gäste zu erheben und es gilt eine Sperrzeit zwischen 23 und 6 Uhr. Diskotheken, Bars, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bleiben geschlossen.

Außengastronomie

Auch in der Außengastronomie ist eine Bewirtung nur an Tischen erlaubt und es sind Daten der Gäste zu erheben. Die Zahl der Gäste ist dabei nicht beschränkt. Abstände müssen eingehalten und Kontaktdaten erhoben werden. Betreiber benötigen ein Hygienekonzept. Gäste der Außengastronomie sind nur noch dort, wo sie geschlossene Räume betreten, also beispielsweise im Toilettenbereich, verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Testpflicht gibt es für die Außenbewirtschaftung nicht. Private geschlossene Feiern sind mit negativem Testnachweis wieder mit bis zu 50 Personen möglich.

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt seit Montag, dass höchstens 100 Personen teilnehmen dürfen. Sie alle müssen sitzen, das Abstandsgebot einhalten und sich vorher testen lassen, wenn sie weder vollständig geimpft, noch genesen sind. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen. Veranstaltungen, mit nicht sitzendem Personen, sind nur indoor zulässig, soweit sie durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Hier gilt eine Testpflicht der Besucherinnen und Besucher. 

Theater, Konzerthäuser und Kinos

Theater, Konzerthäuser und Kinos dagegen dürfen wieder Veranstaltungen anbieten, bei denen es keine Kommunikation zwischen Auftretenden und Publikum gibt. Das Publikum muss sitzen und das Abstandsgebot ist einzuhalten. Zudem müssen Besucherinnen und Besucher ein aktuelles, negatives Testergebnis vorlegen können.

Outdoor, Sport

Outdoor-Veranstaltungen zum Beispiel im Sport sind mit bis zu 250 sitzenden Personen, bei nicht sitzenden Personen mit maximal 100 Personen, erlaubt. Es gilt eine Testpflicht sowie das Tragen einer medizinischen Maske, solange der Sitzplatz nicht eingehalten ist.

Privat organisierte Feiern sind weiterhin nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen erlaubt.

Zoos und botanische Gärten

Für Zoos und botanische Gärten gilt, dass Besucher nur dann ein negatives Testergebnis vorweisen müssen, wenn in der Anlage auch Bereiche in geschlossenen Räumen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sind ein Hygienekonzept sowie die Einhaltung der Abstandsregeln verpflichtend. Im Zoo Osnabrück gibt es im Eingangsbereich eine Maskenpflicht, die Tierhäuser sind noch geschlossen.

Museen, Freibäder, Kontaktsport

Ein Besuch der Museen ist wieder ohne Negativ-Test möglich. Auch die Freibäder können ohne Testpflicht öffnen.

Kontaktsport ist drinnen wie draußen wieder mit bis zu 30 Kindern und Erwachsenen erlaubt. Bei Erwachsenen ist ein negativer Testnachweis erforderlich.

Überall dort, wo die Erhebung von Kontaktdaten vorgeschrieben ist, soll diese ab Montag elektronisch, beispielsweise durch eine App, erfolgen. Eine Erhebung in Papierform ist nur noch in Einzelfällen vorgesehen, wenn sie in elektronischer Form nicht möglich ist.

Maskenpflicht

Unabhängig von der neuen Corona-Verordnung des Landes lockert die Stadt Osnabrück die Maskenpflicht. So fällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Volljährige sowie das Verzehrverbot auf Spiel- und Bolzplätzen und im Skatepark weg. Die Bereiche in der Innenstadt, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, sind ab Montag kleiner. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Bereiche rund um die Große Straße.

Details dazu sind in der neuen Allgemeinverfügung unter www.osnabrueck.de/bekanntmachungen zu finden.

Bildquellen

  • OsnabrueckCorona21: Bianka Specker