Entwurf des neuen Ampel Infektionsschutzgesetzes – Beantwortung unserer Fragen durch FDP abgelehnt

Anfrage der Herausgeberin bei der Pressestelle der FDP Bundestagsfraktion

Unsere Anfrage an die Pressestelle der FDP, welche morgen mit SPD und den Grünen als wahrscheinliche zukünftige Ampel Regierung einen Gesetzesentwurf zum neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Bundestag einbringen wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,  

ist nach dem „Ampel“ Entwurf des neuen §28a IfSG weiterhin eine inzidenzunabhängige 2G Regel durch die Länder in ihren Corona Verordnungen möglich?

Die Pressefreiheit und die berufliche Tätigkeit der Journalisten wird in Deutschland durch die 2G Regel bei Presseterminen, auch bei Behörden/Ämtern, stark eingeschränkt bzw. aufgehoben.

Wird es hier- falls die Zugangsbeschränkung 2G weiterhin inzidenzunabhängig möglich sein sollte- eine Ausnahme für die Presse geben? Es dürfte sich hier um eine nicht geringe Einschränkung von mehreren Grundrechten handeln.  

Ich würde mich über eine zeitnahe Beantwortung der Fragen freuen.  

Mit freundlichen Grüßen,

Bianka Specker


Die kurze und knappe Antwort der Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag

Sehr geehrte Frau Specker,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider müssen wir Ihnen absagen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen


Hintergrund:

Die Ampel Parteien, bestehend aus SPD, FDP und Grüne legen morgen im Bundestag einen Gesetzentwurf vor, da sonst am 25. November die epidemische Lage von nationaler Tragweite enden und damit auch die derzeitigen Corona Maßnahmen der Länder auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, §28a nicht mehr möglich wären.

Diskutiert wird die Möglichkeit in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG einen neuen bundesweit einheitlichen Maßnahmenkatalog zu schaffen, der unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zunächst bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kommen würde. Er soll laut dem Entwurfspapier auf Maßnahmen beschränkt werden, die laut Entwurf „in der gegenwärtigen Phase der Pandemiebekämpfung sinnvoll und angemessen seien“.

Der Maßnahmen-Katalog wurde bisher an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft. 

Nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird es den Ländern nach bisheriger Rechtslage vorbehaltlich des § 28a Absatz 7 IfSG jedoch nicht mehr möglich sein, von so genannten „Schutzmaßnahmen“ Gebrauch zu machen. 

Die in § 28a Absatz 7 IfSG enthaltene Grundlage für länderspezifische Anschlussregelungen leide unter dem Mangel, so der Entwurf, dass sie auch für solche weniger intensiven Maßnahmen immer an eine Entscheidung der Landesparlamente gebunden sei.

„Eine Entscheidung durch die Landesparlamente erscheint angesichts der geringeren Eingriffstiefe der zukünftig erforderlichen präventiven Maßnahmen im Vergleich zum bisherigen Katalog des § 28a Absatz 1 IfSG nicht mehr geboten. Damit wird dem Bedarf an schnellen Reaktionsmöglichkeiten besser Rechnung getragen.“

Der Wortlaut des bisherigen Ampel – Entwurfs mit Stand vom 8. November (siehe unten pdf) würde unserer Ansicht nach die Möglichkeit einer inzidenzunabhängigen 2G Regel nicht auschliessen.

Es reicht scheinbar, dass es für erforderlich gehalten werden kann, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern:

„(7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können bis zum Ablauf des 19. März 2022 folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: 

1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, 

2. die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), 

3. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an der Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, 


Das Entwurfspapier mit Stand vom 8. November 2021

Entwurf-Fassung-8.-November-2021

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