
Zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen kommt der Bundesrat am 10. Dezember 2021 zu einer Sondersitzung zusammen, um kurzfristig über Änderungen am Infektionsschutzgesetz und zahlreichen weiteren Gesetzen abzustimmen.
Voraussetzung ist, dass der Deutsche Bundestag das Maßnahmenpaket am Vormittag des 10. Dezember 2021 in 2./3. Lesung verabschiedet und dem Bundesrat unmittelbar zuleitet.
Abstimmen wird der Bundesrat auch über eine Regierungsverordnung, die den Ländern mehr Spielraum bei Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene gibt.
Der genaue Wortlaut der Änderungen steht erst mit Verabschiedung im Bundestag am Vormittag des 10. Dezember 2021 verbindlich fest. Den Bundestagsberatungen liegt ein Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zugrunde, der am 7. Dezember 2021 in erster Lesung im Bundestag vorgestellt und in den Hauptausschuss überwiesen wurde.
Dieser führte am 8. Dezember 2021 eine öffentliche Anhörung durch. Anschließend legt er eine Beschlussempfehlung für das Bundestagsplenum vor – darin kann er weitere Änderungen vorschlagen.
Berufsbezogene Impfpflicht
Der zugrundeliegende Koalitionsentwurf sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Geburtshäusern vor: Sie müssen ab 15. März einen Corona-Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in diesen Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.
Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Entwurfsbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.
Schutzmaßnahmen der Länder gelten länger
Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 15. Februar 2022 in Kraft bleiben – nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt
Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.
Livestream
Ab 13 Uhr wird die Plenarsitzung auf www.bundesrat.de des Bundesrates live übertragen.
Bildquellen
- Corona: NickyPe