Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls auch für Ungeimpfte zulässig!

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Das Land Niedersachsen weist in einer Pressemitteilung zur neuen Corona Verordnung darauf hin, dass auch ungeimpfte Personen Zugang zu einer Sportanlage erhalten können, wenn diese zur Wahrung des Tierwohls unerlässlich ist – Bedingung ist dann ein negativer Test:

„Der neu gefasste § 8b Absatz 8 beinhaltet eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.“, so das Land Niedersachsen.


Corona-Aenderungsverordnung_vom_11-12-2021_Online-Verkuendung

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