
Ende März hatte die Hamburgische Bürgerschaft eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens festgestellt und daraufhin in Hamburg die Hotspotregelung für anwendbar erklärt. Der Senat Hamburgs verpflichtete daraufhin die Bürger zu Coronamaßnahmen, wie weiterhin das Tragen der FFP2 Maske im Einzelhandel und Innenräumen. Weiter legt der Senat eine 2Gplus Zugangsregel zu Tanzveranstaltungen, Clubs, Diskotheken fest.
Vier AfD Politiker klagten gegen als Betroffene gegen die Hotspotregelung vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Das Hamburger Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der AfD gegen die Hamburger Corona-Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken heute ab.
Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass dem Senat bei der Anwendung der Hotspot-Regelung gemäß Paragraph 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz ein weiterer Einschätzungsspielraum zuzubilligen sei. Dr. Alexander Wolf, Mitglied im Bundesvorstand der Alternative für Deutschland, einer der Kläger und AfD-Fraktionsvize in der Hamburgischen Bürgerschaft, kommentiert die Entscheidung des Gerichts wie folgt:
„Hamburg hat die gesamte Stadt zum Corona-Hotspot erklärt, obwohl die Intensivstationen keineswegs überlastet sind. Wir als freie Bürger werden so in unseren Grundrechten verletzt. Das Gericht winkt leider erneut den Hamburger Sonderweg durch. Wir prüfen, ob wir gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen werden. Wir als AfD verstehen uns als Anwalt der Freiheit der Bürger.“
Die Kläger des AfD Bundesvorstandes könnten gegen die Ablehnung des Eilantrages Beschwerde vor dem Hamburger Oberverwaltungsgericht einlegen. Die Hotspotregelung in Hamburg läuft nach derzeitigem Stand ohne weitere Verlängerung Ende April aus.