
Wir berichteten hier über das Sonderfahrt-Gate. Stadtwerke-Vorstand Stephan Rolfes hatte den Fahrer samt Linienbus am 23. Mai für eine Sonderfahrt zum FMO Münster/Osnabrück aus dem Linienverkehr M1 Düstrup/Haster Berg abgezogen. Der Linienbus sollte Stadtbaurat Frank Otte und andere städtische Führungskräfte vom FMO in Greven abholen, wo eine Tagung stattgefunden hatte.
Einen extra für diese Tagung gecharteten Bus hatten die städtischen Führungskräfte am FMO nicht gefunden, deshalb erging dann der Anruf bei den Stadtwerken. Der Mobilitätsvorstand Rolfes und der Stadtbaurat Otte stehen seitdem in der Kritik.
Dr. Stephan Rolfes hatte daraufhin in einer Pressekonferenz reinen Tisch gemacht, einen Fehler eingestanden und eine Wiederholung ausgeschlossen, wir berichteten hier darüber.
Es stellte sich die Frage, vor allem in den sozialen Medien, ob es Konsequenzen für diese Handlung geben wird? Wir fragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) nach.
- Wie stehen Sie als Genehmigungs und Aufsichtsbehörde zu dem Osnabrücker Sonderfahrt- Gate?
- Liegt ein Verstoß in diesem Fall gegen Vorschriften bzw. Gesetze vor, welche sind dies und wird es im Falle einen Verstoßes Sanktionen, eine Verwarnung oder ähnliches gegen die Stadtwerke Osnabrück geben?
Wir erhielten von der Aufsichtsbehörde, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen, folgende Antwort:
Der nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigte Fahrplan verpflichtet den Unternehmer zu einem bestimmten Fahrtenprogramm, dass er vorher beantragt und dem die LNVG als niedersächsiches Liniengenehmigungsbehörde zugestimmt hat.
Diese Pflichten entfallen oder können modifiziert werden, wenn die LNVG einem Änderungsantrag zustimmt. Ist die Fahrplanänderung als geringfügig einzustufen ist, reicht eine vorherige schriftliche Anzeige durch den Unternehmer. Eine geringfügige Fahrplanänderung wäre z.B. der Wegfall einer Fahrt, wie hier auf der M1 geschehen.
Eine solche Anzeige ist uns für die oben angegebene Fahrt jedoch nicht zugegangen. Insoweit stehen hier geringfügige Verstöße gegen die Betriebs- Fahrplan- und Beförderungspflichten nach dem PBefG im Raum – letztere nur insoweit, falls Fahrgäste zu der entsprechenden Zeit an der Haltestelle der M1 gewartet haben sollten.
Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den Linienverkehr haben wir die SWO als Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleitung der SWO und die Geschäftsführung angeschrieben und jeweils um eine Stellungnahme gebeten zu dem nicht ordnungsgemäßen Verhalten bzw. den relevanten Gründen. Nach Auswertung der Stellungnahmen werden wir entscheiden, welche Folgen hier etwaig zu ziehen sind.
Abschließend möchte ich unterstreichen, dass wir die SWO als stets zuverlässiges Verkehrsunternehmen kennen und die benannten Pflichtverstöße nach dem PBefG als geringfügig einzuordnen bleiben.
Bildquellen
- Bus: Gerd Altmann