
Am heutigen Freitag hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19“ zugestimmt, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hatte.
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30. April 2023 zu verlängern. Ferner empfehlen die Länder, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30. April 2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt werde.
Zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen
Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen.
Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Der Bundestagsbeschluss verlängert die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Jahresende 2022. Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind noch bis zum 30. April 2023 dazu berechtigt, eine Covid-19-Impfung zu verabreichen.
Regelungen zur Pflege
Die Länder erhalten mit dem Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Dafür wird für Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach Größe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, dem RKI die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.
Erfassung von Tests und Infektionen und Durchimpfungsrate
Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, das heißt auch die negativen Testergebnisse werden dokumentiert. Es soll die Grundlage für weitergehende Studien sein, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Die Fortführung der sogenannten Abwasser-Surveillance soll diese Datenerfassung untersützen.
Masken-Regelungen und Kinderkrankentage
Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Der Bundestagsbeschluss führt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten ein. So wollen Bund und Länder zum Schutz der vulnerablen Gruppen beitragen.
Im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Maskenpflicht in Flugzeugen durch Rechtsverordnung „der Ampel“ möglich
Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den Plänen der Bundesregierung ursprünglich weitergeführt werden sollte, ist in dem Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten.
Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Pflegende Angehörige und Kinderkrankentage
Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können.
Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzentwurf zunächst noch geplant war, sondern benötigen einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können.
Die Bundesländer können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird. Wie in Niedersachsen verfahren wird, bleibt abzuwarten.
Geltung ab Oktober geplant
Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19 -Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.
In § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden 2 zusätzliche Krankheiten hinzugefügt. Unter Punkt 2. die Corona Krankheit 2019- COVID 19 und unter Punkt 13. die durch Orthopocken verursachten Krankheiten. Zu den Orthopocken zählen auch die umgangssprachlich genannten Affenpocken.
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