Gaskommission legt Zwischenbericht vor

Nach rund 35-stündigen Beratungen hat die von der Bundesregierung am 23. September 2022 berufene Experten-Kommission Gas und Wärme ihre Klausur in der Nacht zum Montag erfolgreich beendet. 

Die Kommission hat eine Reihe von Empfehlungen an die Bundesregierung erarbeitet und einstimmig verabschiedet. 

Die drei Vorsitzenden, Prof. Dr. Veronika Grimm, Mitglied im Sachverständigenrat der Bundesregierung, Prof. Siegfried Russwurm, Präsident Bundesverband der Deutschen Industrie und Michael Vassiliadis, Vorsitzender Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, haben die Empfehlungen der Bundesregierung in einem Zwischenbericht heute am Morgen überreicht und der Öffentlichkeit vorgestellt.

Es sei unbedingt erforderlich, so die Kommission „alles zu unternehmen, um sicher durch den kommenden Winter zu kommen. Die Gaspreiskrise wird Deutschland jedoch bis mindestens in das Jahr 2024 hinein stark fordern. Die Herausforderungen im Winter 2023/24 werden mindestens genauso groß sein wie in diesem Winter – wahrscheinlich sind sie sogar größer.“

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Expertenkommission die Transformation zu beschleunigen.

Die Energiekrise beschleunige den Strukturwandel in Deutschland, der im Zuge der Transformation hin zur Klimaneutralität ohnehin zu erwarten sei. Die Bundesregierung sollte, so die Experten, die Transformationspläne maßnahmenseitig unterstützen und beschleunigen und gegebenenfalls im Rahmen von Maßnahmen bestehende Pläne unterstützen.

Vorgeschlagen wird ein zweistufiges Entlastungsprogramm, das über die Gasversorger abgewickelt wird.

Um eine Umsetzung beider Stufen zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Versorger in die Lage zu versetzen, die Maßnahmen schnell, rechtssicher und ohne eigene Risiken umzusetzen. Der Staat sollte die Regelungen so ausgestalten, dass rechtliche Risiken insbesondere im Bereich der beihilferechtlichen Prüfungen nicht entstehen.

Stufe 1: Einmalzahlung im Dezember 2022

Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, die um ein Vielfaches höher sind als die Belastungen von Haushalten, die nicht mit Gas heizen, erhalten die Gaskunden bereits im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Diese Einmalzahlung dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse.

Um die Einmalzahlung schnell umzusetzen empfiehlt die Kommission folgendes Verfahren:

Der Staat würde als Zahler die Abschläge aller Fernwärme- und Gaskunden mit Standardlastprofil sowie aller Gaskunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) außer für Industrie und Stromerzeugungskraftwerke übernehmen.

Die Übernahme der Abschlagszahlungen bei Vermietern werde entsprechend § 560 Abs. 3 BGB in der Dezemberabrechnung behandelt.

Zur schnellen Abwicklung müssten die Versorger insoweit von allen Informationspflichten, Form und Fristen etc. gegenüber ihren Kunden freigestellt werden. Die Versorger verzichteten auf die Erhebung der Abschlagszahlung für Dezember. Im Ausgleich bekämen sie die Werte der Abschlagszahlungen spätestens zum 01.12.2022 von einer staatlichen Stelle erstattet. Erstattungen im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen ausschließlich an die Endkunden.

Voraussetzung für das Aussetzen der Abschlagszahlung gegenüber den Kunden sei ein fristgerechter Zahlungseingang bei den Versorgern bis zum 01.12.2022.

Mit Blick auf zentral beheizte Mietshäuser und Gewerbeeinheiten werde wie in Stufe 2 beschrieben verfahren. Die Gutschrift müsse dann vom Vermieter auf die Wohnungen bzw. Mieter umgelegt werden. Für von WEG bewirtschafteten Mehrfamilienhäusern werde entsprechend verfahren.

Der Verteilungsschlüssel sei analog zu dem Schlüssel, mit dem auch in der Vergangenheit die Gaskosten auf die Wohnungen verteilt wurden.

Der erhaltene Rabatt sei bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben. Dabei sollen möglichst hohe Freibeträge gelten. Eine Veranlagungspflicht entstünde alleine durch den Rabatt nicht, so die Kommission.

Stufe 2: Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023

Durch einen garantierten Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierter Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Kontingent der Gasverbrauchsmenge soll die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft werden.

Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Grundkontingentes gelte der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Die Gas- und Wärmepreisbremse könnte zum 01.03.2023 in Kraft treten und würde frühestens zum 30.04.2024 enden. Sie erreiche den Kunden mit der Abschlagszahlung.

Was ist das Grundkontigent?

Das Grundkontingent beträgt 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der erhaltene Betrag müsse nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Also weniger sei als im September 22. Daher bliebe der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziere den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.

Datenerfassung

Es solle laut Expertenkommission von der Regierung geprüft werden, wie die Voraussetzungen geschaffen werden können, dass ein haushaltsbezogenes Mindestkontingent und eine Obergrenze für das geförderte Kontingent umgesetzt werden könnten. Dies sei erforderlich für eine sozial ausgewogenere Ausgestaltung der Gaspreisbremse.

Die so erhobenen Daten seien auch für eine zielgenaue Preisstabilisierung und Entlastungsmaßnahmen im weiteren Verlauf der Krise von Relevanz.

Die Expertenkommission sieht eine gezielte Kompensation der privaten wie unternehmerischen Verbraucher außerhalb der Bepreisungssysteme durch sozial differenzierte Direktzahlungen als grundsätzlich guten Mechanismus an. Derzeit ist ein solches Vorgehen nicht möglich, da es keine entsprechende staatliche Infrastruktur gebe.

Europäischer Ebene

Sollten auf europäischer Ebene Maßnahmen zur Dämpfung der Gasgroßhandelspreise ergriffen werden, würde sich die Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse automatisch anpassen.

Durch europäische Eingriffe eventuell gesenkte Großhandelspreise führten zu sinkenden Arbeitspreisen und entsprechend zu einer geringeren staatlichen Subvention. Die vorgestellte Maßnahme sei somit zu europäischen Maßnahmen vollumfänglich kompatibel und erhält den Anreiz zum Gassparen aufrecht.

Zum kompletten Bericht (geblättert werden kann durch die Pfeile)

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