Stadt Essen muss der AfD die Grugahalle für Parteitag zur Verfügung stellen

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Die Stadt Essen muss der Partei Alternative für Deutschland (AfD) die Grugahalle für den 15. Bundesparteitag der AfD am 29. und 30. Juni 2024 zur Verfügung stellen. Sie darf den Zugang nicht von der Abgabe einer „strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung“ abhängig machen, wie dies der Rat der Stadt Essen in seinem Ratsbeschluss vom 29. Mai 2024 verlangt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen heute durch Beschluss im Eilverfahren (AZ.: 15 L 888/24) entschieden.

Die AfD hat am 11. Juni 2024 einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie von der Stadt Essen verlangt, Zugang zur Grugahalle zu erhalten, wie er ihr zuvor durch Veranstaltungsvertrag vom 20. Januar 2023 mit der Messe Essen GmbH gewährt worden war.

Rat der Stadt Essen forderte „strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung“

Der Rat der Stadt Essen hatte am 29. Mai 2024 beschlossen, die Messe Essen solle am Vertrag nur festhalten, wenn die AfD eine sog. „strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung“ abgibt, mit der gewährleistet werden sollte, dass strafbaren Äußerungen durch Teilnehmer oder Besucher des Parteitages getätigt werden. Nachdem die AfD diese Erklärung nicht abgegeben hatte, hat die Messe Essen GmbH den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag erklärt. Der Streit dazu ist vor dem Landgericht Essen anhängig.

Gleichbehandlung bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die AfD einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen wie der Grugahalle, die für solche Veranstaltungen gewidmet ist. Die Partei darf nicht anders behandelt werden als andere politische Parteien, die Zugang zur Grugahalle begehren. Der Zugang darf nur in dem Fall versagt werden, wenn bei Nutzung die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen besteht, so das Gericht.

Eine Verfassungswidrigkeit der Partei AfD hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht festgestellt

„An den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen durch Äußerungsdelikte auf einer Veranstaltung einer politischen Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat, sind im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen“, teilte das Gericht mit.

Eine Absage in diesem Fall greift in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ein. Das Gericht konnte keine hinreichende Tatsachengrundlage erkennen, die die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen hätte begründen können.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidungen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verschwendung von Steuergeldern

Peter Boehringer, stellvertretender AfD-Bundessprecher erklärt zu dem Urteil: „Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Was für jeden Kaufmann gilt, gilt in einem Rechtsstaat erst recht für Kommunen und ihr untergeordnete Gesellschaften.

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen ist nachvollziehbar und richtig. Die Stadt Essen wollte mit ihrem Vorgehen gegen den Bundesparteitag einer großen Rechtsstaatspartei aus politischen Gründen einen Präzedenzfall schaffen – und eine ‚lex AfD‘ kreieren. Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben.“ 

Roman Reusch, Mitglied im AfD-Bundesvorstand ergänzt: „Das war eine Niederlage mit Ansage. Es ist unverantwortlich, wie hier mit Steuergeldern umgegangen wird.“

Es bleibt abzuwarten, ob Beteiligte den weiteren Rechtsweg beschreiten werden. Laut dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen würde die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht zukünftig eine andere Entscheidung ermöglichen. Ein Verbotsverfahren gegen die AfD wurde bisher jedoch nicht eingeleitet.

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