
„Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder“, urteilte die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 19. Juni 2024 Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23.
Ein Ehepaar, beide Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD), hatten gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen geklagt. Die Kläger sind nun verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.
„Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ einer Partei reicht für Entzug aus
„Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde“, entschied der Gericht.
Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar.
Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht Münster für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigte. Dem hat sich die Kammer angeschlossen.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung
Das Parteienprivileg des Art. 21 GG werde hierdurch nicht verletzt: Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien würden durch Artikel 21 GG nicht geschützt.
Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
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