Wie wird das Verfahren von der Vertrauensfrage bis zur Bundestagswahl ablaufen?

Der Bundestag. Foto: Richard Ley/pixabay

Wie geht es nach der Vertrauensfrage weiter?

Bundeskanzler Scholz hat angekündigt, gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes die Vertrauensfrage im Bundestag zu stellen, um eine Neuwahl zu initiieren.

Es könnte auch das Vertrauen einer Mehrheit des Bundestages ausgesprochen werden und die derzeitige Minderheitsregierung könnte weiter im Amt bleiben, jedoch ist dies angesichts der aktuellen politischen Lage unrealistisch.

Die Auflösung durch den Bundespräsidenten

Erhält der Kanzler nicht die erforderliche Zustimmung zur Weiterführung des Amtes, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen.

„Kann“ – der Bundespräsident ist dazu nicht verpflichtet.

Auch der Bundestag hat die Möglichkeit, der Auflösung zuvorzukommen: „Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald die Mehrheit des Bundestages einen anderen Bundeskanzler wählt.“ Artikel 68 II des Grundgesetzes (GG) regelt die Zeitspanne für die Wahl: Zwischen der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und der Abstimmung im Bundestag über einen neuen Bundeskanzler müssen 48 Stunden liegen.

Aufgrund der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse und der guten Wahlprognosen für die Oppositionsparteien CDU und AfD erscheint dies unwahrscheinlich.

Daher wird der Bundespräsident innerhalb von 21 Tagen entscheiden, ob eine Minderheitsregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz mit einem rot-grünen Kabinett weitergeführt wird, oder ob der Bundestag aufgelöst und Neuwahlen angesetzt werden.

Gemäß Artikel 39, Absatz 1, Satz 4, des Grundgesetzes muss die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten stattfinden. Solange bleibt der Bundeskanzler auf Vorschlag des Präsidenten geschäftsführend im Amt.

Sollte der Bundeshaushalt 2025 vorher nicht verabschiedet worden sein, führt der Kanzler seine Geschäfte mit einer „vorläufigen Haushaltsführung“, die in Artikel 111 GG geregelt ist.

So regelt es das Grundgesetz. Praktische Erwägungen der Bundeswahlleiterin oder der Parteipolitiker können bei der Bestimmung des Zeitpunkts eine Rolle spielen, obwohl die Fristen rechtlich bindend sind.

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