
Untere Naturschutzbehörde weist auf beginnende Schonzeit hin
Wer auf seinem Grundstück oder Feld Bäume, Hecken oder Sträucher noch nicht zurückgeschnitten hat, sollte dies schnell erledigen. Denn ab dem 1. März tritt gemäß Bundesnaturschutzgesetz die allgemeine Schonzeit in Kraft, die bis zum 30. September dauert, erklärt die untere Naturschutzbehörde.
Das bedeutet: In diesem Zeitraum dürfen Bäume, Hecken und Sträucher weder „auf den Stock gesetzt“ noch gerodet werden. Höhlenbäume, die regelmäßig von Vögeln oder Fledermäusen als Brut- oder Schlafplätze genutzt werden, genießen sogar ganzjährigen Schutz.
„Damit Vögel, Eichhörnchen und andere Tiere ihre Jungen ungestört aufziehen können, sollten Heckenschere und Säge in den kommenden Monaten ruhen. Andernfalls könnten Nester zerstört oder Tiere verletzt werden“, betont Stefan Bendick, Sachgebietsleiter für Natur- und Artenschutz. Die Schonzeit gilt ebenso für Röhrichte und Schilfbestände. Selbst der beliebte Strauß aus Weidenzweigen fällt unter diese Regelung, da Weidenkätzchen im Frühjahr eine essenzielle Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge darstellen. Regelmäßig gepflegte Hecken, wie etwa Buchenhecken, dürfen jedoch auch während der Schonzeit durch behutsame Formschnitte in Schuss gehalten werden – vorausgesetzt, brütende Vögel werden nicht gestört.
Für geplante Fällungen oder Rodungen auf Privatgrundstücken sind zudem die Baumschutzsatzungen zu beachten, die in vielen Städten und Gemeinden gelten. Grundsätzlich gilt: Bäume in Privatgärten dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn dabei keine Tiere zu Schaden kommen.