Landgericht Osnabrück: Strafverfahren nach Moorbrand im Emsland wird nicht eröffnet

Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Moorbrandes auf einem Schießplatz im Emsland im Jahr 2018 aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Aktenzeichen: 15 KLs 23/21).

Wie kam es zu dem Moorbrand?

Vom 23. August bis zum 3. September 2018 führte die Wehrtechnische Dienststelle der Bundeswehr die Schießkampagne THOR auf einem Schießplatz im Emsland durch, bei der Luft-Boden-Raketen von einem Hubschrauber des Typs TIGER abgefeuert wurden.

Auch am 3. September 2018 wurden zehn Raketen verschossen. Ein Raketeneinschlag gegen 15:30 Uhr führte zur Brandentstehung am Moorboden. Herabfallende Raketenteile verursachten zudem weitere Brandherde. Trotz eingeleiteter Löschmaßnahmen kam es im Moorgebiet zu einem Flächenbrand, der sich auf eine Fläche von 3 x 4 km ausbreitete.

Am 21. September 2018 rief der Landrat des Landkreises Emsland den Katastrophenfall aus. Die Bekämpfung des Moorbrandes wurde nach dem Einsatz von etwa 1.700 Einsatzkräften am 10. Oktober 2018 abgeschlossen.

Wurde das Moor fahrlässig in Brand gesetzt?

Mit ihrer Anklageschrift vom 21. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anklage gegen drei Bedienstete der Wehrtechnischen Dienststelle. Ihnen wurde vorgeworfen, durch Fahrlässigkeit fremde Moore in Brand gesetzt zu haben.

Die Angeklagten hätten laut Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass die Gefahr eines Flächenbrandes als Folge der Schießkampagne bestünde. Sie hätten insbesondere die Witterungsverhältnisse unberücksichtigt gelassen, die zum Zeitpunkt der Schießkampagne sowie zuvor bestanden und zu einer außergewöhnlichen Trockenheit geführt hätten.

Das Gericht sieht kein strafrechtliches relevantes Verhalten

Nach Auffassung der Kammer stellt das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Die Durchführung der Schießkampagne in der konkreten Art und Weise wurde als erlaubtes Risiko betrachtet.

Es wurde seitens des Schwurgerichts berücksichtigt, dass nicht das Entstehen eines Brandes den Beschuldigten vorzuwerfen ist, sondern vielmehr der Umstand, dass der Brand außer Kontrolle geraten ist. Für diesen Vorfall tragen die Angeschuldigten jedoch keine Verantwortung, so das Gericht.

Dass es zu einem Flächenbrand kam, war vielmehr das Resultat mehrerer zusammenwirkender Umstände, erklärten die Richter:

Zum einen war die Betriebsfeuerwehr in die Durchführung der Schießübung involviert, und der Vertreter der Brandfeuerwehr hatte wegen der Brandgefahr keine Bedenken geäußert. Auf dessen Angaben konnten die Beschuldigten vertrauen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits an den Übungstagen vor dem 3. September 2018 Feuer ausgebrochen waren, die jedoch gelöscht werden konnten. Zum anderen waren laut den Ausführungen des durch die Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen, deren Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht, die im Vorfeld der Schießübung zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte ausreichend, um einen außer Kontrolle geratenen Flächenbrand zu verhindern.

Allerdings wurde nach unmittelbarem Ausbruch des Feuers die eigentliche Brandbekämpfung nach Auffassung des Gerichts nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt. Hierfür sind die Angeklagten laut Gericht jedoch nicht verantwortlich.

Sofern den Angeschuldigten ferner vorgeworfen wird, dass sie keine Sicherheitskommission einberufen hätten, greift dieser Vorwurf nicht, da die einschlägigen Verwaltungsvorschriften den vorliegenden Fall nicht erfassen. Die Schießübung wies nicht aufgrund ihrer besonderen Art Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf. Vielmehr war es ein Zufall, dass zum Zeitpunkt der Schießübung besonders hohe Temperaturen herrschten. Schließlich war die Trockenheit allgemein bekannt. Besondere Geräte zur Messung der Bodenfeuchte standen nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschluss über die Nichteröffnung des Verfahrens nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten.

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  • LandgerichtOS: Bianka Specker