
Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor Zusammentritt des neu gewählten Bundestages
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge zurückgewiesen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 richteten.
Die Antragsteller – darunter die ehemalige Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag, die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien – halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere für pflichtwidrig.
Sie argumentieren, dass vielmehr der neu gewählte Bundestag unverzüglich einzuberufen sei und dies nicht durch Sitzungen des alten Bundestages verzögert werden dürfe, zumal der neue Bundestag bereits konstituierungsfähig sei.
Die Anträge wurden vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet verworfen.
Die Begründung
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) endet die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten uneingeschränkt.
Der Zeitpunkt des Zusammentritts liegt allein in der Entscheidung des neuen Bundestages und wird durch die Einberufung des alten Bundestages nicht behindert.
Eine Pflichtverletzung liegt hierin ebenfalls nicht vor. Denn gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist die Bundestagspräsidentin verpflichtet, den Bundestag einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Ob hingegen eine Pflicht besteht, der Konstituierung des neuen Bundestages Vorrang einzuräumen, kann dahingestellt bleiben.
Eine solche Pflicht würde allenfalls dann greifen, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt bekundet und einen konkreten Termin hierfür festgelegt hätte. Beides ist hier nicht der Fall.
- Beschluss vom 13. März 2025 – 2 BvE 3/25
- Beschluss vom 13. März 2025 – 2 BvE 2/25
- Beschluss vom 13. März 2025 – 2 BvE 5/25
Bildquellen
- BVerfG, bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann