
Am 21. Mai 2025 verkündete die 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil im Verfahren wegen mutmaßlicher „Schwarzverkäufe“. Zwei Männer im Alter von 86 und 60 Jahren wurden wegen gemeinschaftlicher Untreue in 36 Fällen verurteilt. Die Verfahren gegen zwei ursprünglich mitangeklagte Personen wurden im Laufe des 27 Verhandlungstage dauernden Prozesses eingestellt, teilweise gegen Zahlung einer Geldauflage.
Der 86-jährige Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 2.000 Euro verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Kammer folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung in diesem Umfang gefordert hatte. Die Verteidigung hatte eine mildere Freiheitsstrafe von unter einem Jahr beantragt.
Der 60-jährige Angeklagte erhielt eine einjährige Freiheitsstrafe, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte hier eine um vier Monate höhere Strafe gefordert, während die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorgeschlagen hatte.
In der Urteilsbegründung stellte die Kammer fest, dass die Tatvorwürfe aufgrund mehrerer Zeugenaussagen und glaubhafter Geständnisse der Angeklagten erwiesen sind. Die Angeklagten, beide ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens, hatten über 36 Monate hinweg mindestens 252 Kaminöfen und -einsätze „schwarz“ gegen Barzahlung zu etwa der Hälfte des regulären Preises verkauft und die Erlöse untereinander aufgeteilt.
Die tatsächliche Anzahl der verkauften Öfen könnte höher sein, doch sprach die Kammer den Angeklagten zugunsten des Zweifelssatzes die niedrigere Zahl zu. Der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen beläuft sich auf rund 410.000 Euro. Die Kammer betonte, dass der ältere Angeklagte die treibende Kraft war, während der jüngere ihm gefolgt sei. Die Schwarzverkäufe endeten erst, nachdem ein Geschäftsleiter des Unternehmens diese aufdeckte und – unter Mitwirkung des jüngeren Angeklagten – eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstattete.
Zu Gunsten des 86-jährigen Angeklagten berücksichtigte die Kammer sein hohes Alter, seine Bemühungen um Schadenswiedergutmachung, sein Geständnis, sein strafrechtlich unbeflecktes Vorleben und seine Teilnahme am Prozess trotz einer notwendigen Operation. Für den 60-jährigen Angeklagten wertete die Kammer sein Geständnis, seinen geringen Anteil an den Erlösen, den Verlust seines Arbeitsplatzes und seine Reue positiv.
Belastend für beide Angeklagte fielen die Höhe des Schadens und der dreijährige Tatzeitraum ins Gewicht. Zudem berücksichtigte die Kammer, dass gegen beide bereits vor Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe lief, das nach Zahlung einer Geldbuße durch das Unternehmen eingestellt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Angeklagte können innerhalb einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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- Landgericht1: Bianka Specker