Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan: Aufnahmezusage entbindet nicht von Prüfung weiterer Visumvoraussetzungen

Aus einer bestandskräftigen Aufnahmezusage allein folgt noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Vielmehr müssen zusätzlich die für die Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen; auch die Sicherheitsprüfung muss durchgeführt worden sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

Die Antragsteller, eine vierköpfige afghanische Familie, halten sich derzeit in Pakistan auf. Sie verfügen über eine ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilte, bestandskräftige Aufnahmezusage als besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige, die auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung Afghanistan ergangen ist.

Die unter Berufung darauf bei der Deutschen Botschaft Islamabad von ihnen beantragte Erteilung von Visa verweigerte das Auswärtige Amt unter anderem mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken, weil die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen sei.

Auf den Eilantrag der Antragsteller hin hat das Verwaltungsgericht das Auswärtige Amt verpflichtet, den Antragstellern Visa zu erteilen. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken hinderten ihren Anspruch nicht. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe.

Persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslandsvertretung erforderlich

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts setzt die Visumerteilung auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet.

Nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ist es der Auslandsvertretung möglich, neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugswilligen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicherheitsbedenken bestehen. Weil eine solche persönliche Vorsprache hier aus Gründen, die das Auswärtige Amt nicht zu vertreten hat, bislang nicht erfolgt ist, ist die erforderliche Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen, was der Visumerteilung entgegensteht.

Daran ändert auch der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden nichts, der die persönliche Vorsprache nicht zu ersetzen vermag.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 –
(vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2025 – VG 33 L 237/25 V -)


Kurz zusammengefaßt:

Eine bestandskräftige Aufnahmezusage allein begründet keinen Anspruch auf Visumerteilung, da zusätzlich alle Voraussetzungen, einschließlich einer Sicherheitsprüfung, erfüllt sein müssen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied im Fall einer afghanischen Familie in Pakistan mit Aufnahmezusage, dass die Visumerteilung eine persönliche Vorsprache bei der Deutschen Botschaft zur Prüfung von Identität und Sicherheitsbedenken erfordert.

Da diese Vorsprache nicht erfolgte, war die Sicherheitsprüfung unvollständig, weshalb das OVG den Eilantrag der Familie ablehnte und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufhob. Grund: Ein automatisierter Datenabgleich ersetzt die persönliche Vorsprache nicht.

Der unanfechtbare Beschluss des OVG stammt vom 26. August 2025.

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