Verwaltungsgericht Hannover: Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken durch Gericht bestätigt

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 23. September 2025 die Klage einesAnwohners gegen die Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken an der Westseite der Eichendorffstraße sowie das dort angeordnete Haltverbot abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Hannover hatte 2023 die Parkregelungen an der Straße neu geordnet. Das zuvor erlaubte Gehwegparken führte zu einer verbleibenden Gehwegbreite von nur 1,10 bis 1,20 Metern, was insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen wie Rollstuhlfahrer erhebliche Einschränkungen verursachte. 

Der Kläger argumentierte hingegen, dass kein Bedarf für die Änderung des seit 1966 bestehenden Zustands bestehe, da die Straßenverkehrsordnung keine Mindestbreite für Gehwege vorschreibe, die Straße wenig frequentiert sei und die Stadt alternative Lösungen nicht geprüft habe.

Nach mündlicher Verhandlung entschied die 7. Kammer, dass die verkehrsbehördliche Anordnung rechtmäßig ist. Es bestehe kein Anspruch auf Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Die Neuregelung, die das Parken auf einer Straßenseite am Fahrbahnrand erlaubt und auf der anderen Seite untersagt, sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der geringen Gehwegbreite, rechtlich nicht zu beanstanden. 

Sie gewährleiste ausreichende Fahrbahnbreite für Rettungsfahrzeuge sowie genügend Bewegungsraum für mobilitätseingeschränkte Personen und Kinder, die den Gehweg zum Radfahren nutzen dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

Aktenzeichen: 7 A 5302/23

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