
Bis jetzt wird aller Voraussicht nach wird Großbritannien am 29.03.2019 aus der Europäischen Union ausscheiden.
Die Auswirkungen des Brexit auf britischen Staatsbürger in Deutschland sind derzeit wie folgt:
Geregelter Brexit
Dabei bleibt abzuwarten, ob sich Großbritannien und die Europäische Union noch auf ein Austrittsabkommen verständigen können. Dann würden die hier lebenden Briten voraussichtlich bis Ende 2020 weiter weitestgehend wie Angehörige eines EU- Mitgliedsstaates behandelt und hätten ausreichend Zeit, sich um ihren aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland zu kümmern.
Ungeregelter Brexit
Sollte es jedoch zu einem ungeregelten („Hard“ oder „No-Deal-“) Brexit kommen, würden die hier lebenden britischen Staatsangehörigen zwar nicht automatisch ausreisepflichtig, sie bräuchten aber einen Aufenthaltstitel, weil sie dann „über Nacht“ zu Drittstaatsangehörigen würden.
Freizügigkeitsrechte und Erwerbstätigkeit
Von großer Bedeutung für in Deutschland lebende und arbeitende Britinnen und Briten dürfte damit der mit dem Austritt aus der EU verbundene Wegfall der Freizügigkeitsrechte sein.
Unionsbürger genießen beispielsweise das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit, also das Recht darauf, überall in der EU einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Dieses Recht ginge mit dem Austritt Großbritanniens für britische Staatsangehörige
verloren.
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) erwägt deshalb den Erlass einer Ministerverordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Sie sieht vor, die Aufenthaltstitelpflicht für britische Staatsangehörige nach dem Brexit (29.03.2019) für eine Frist von drei Monaten auszusetzen.
In dieser Phase (bis zum 30.06.2019) sind alle britischen Staatsbürger, die in Deutschland leben und arbeiten wollen, verpflichtet, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Der zu beantragende Aufenthaltstitel richtet sich nach der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland.
Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weniger als fünf Jahre beträgt, sollen durch die Verordnung mindestens eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, die verlängerbar bzw. in eine unbegrenzte Niederlassungserlaubnis umwandelbar ist und zur Erwerbstätigkeit befugen kann.
Visumpflicht bei Einreise nach Großbritannien bzw. in die Europäische Union ?
Personen, die sich bereits seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollen eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis als Drittstaatsangehörige erhalten.
Ungewissheit besteht noch in der Frage, ob nach dem Brexit für die Einreise nach Großbritannien bzw. in die Europäische Union eine Visumspflicht gilt. Derzeit steht die EU in Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, welche das Ziel haben, die Visapflicht für Aufenthalte bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu umgehen. Die Rechtskraft dieser Ausnahmeregelung hängt jedoch noch von der Zustimmung des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments ab.
Darüber hinaus ist auch noch ungeklärt, ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Großbritannien in die Liste privilegierter Staaten gemäß § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufnimmt. Dies hätte den positiven Effekt, dass bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, die Agentur für Arbeit nicht explizit die Zustimmung erteilen muss.
Damit wäre zumindest der weitere Aufenthalt und das Fortsetzen der Erwerbstätigkeit für Britinnen und Briten im Landkreis Osnabrück auch nach dem Brexit am 29.03.2019 gewährleistet.
Einbürgerungsverfahren
Mit Blick auf Einbürgerungen würde im Falle eines geregelten Brexit (s.o.) das eigens dafür beschlossene „Brexit-Übergangsgesetz“ (BrexitÜG) Anwendung finden. Es stellt sicher, dass deutsche und britische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Einbürgerung stellen, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, obwohl Großbritannien kein Mitglied der EU mehr ist und das Privileg der doppelten Staatsbürgerschaft nur für Bürger*innen der EU und der Schweiz gilt. Dabei ist unerheblich, ob die Entscheidung über die Einbürgerung erst nach Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020) erfolgt.
Für den Fall eines ungeregelten Brexit ist der „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der EU“ auf den Weg gebracht worden.
Dieser Entwurf unterscheidet sich dahingehend vom BrexitÜG, als dass für den Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft der Antrag auf Einbürgerung bis zum Austritt Großbritanniens am 29.03.2019 gestellt werden muss.
Quellen
- https://www.landkreis-osnabrueck.de/migration-integration/aufenthaltsrecht
- Eigenrecherche