
Alexander Wolf: „Die Freiheit hat heute erneut Schaden genommen“
Ende März hatte die Hamburgische Bürgerschaft eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens festgestellt und daraufhin in Hamburg die Hotspotregelung für anwendbar erklärt. Der Senat Hamburgs verpflichtete daraufhin die Bürger zu Coronamaßnahmen, wie weiterhin das Tragen der FFP2 Maske im Einzelhandel und Innenräumen. Weiter legt der Senat eine 2Gplus Zugangsregel zu Tanzveranstaltungen, Clubs, Diskotheken fest.
Vier AfD Politiker klagten gegen als Betroffene gegen die Hotspotregelung vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Das Hamburger Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der AfD gegen die Hamburger Corona-Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken am 13. April ab. Wir berichteten hier darüber. Die AfD Abgeordneten legten Rechtsmittel ein.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg wies nun die Beschwerde der vier Mitgliedern des Hamburger AfD-Landesvorstandes gegen die Hotspot-Regelung ab. Es hat die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen bejaht.
Hierzu erklärt das Bundesvorstandsmitglied Dr. Alexander Wolf, zugleich stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Hamburg und einer der Kläger:
„Gerichtsurteile sind in unserer Rechtsordnung zwar verbindlich, aber das macht Richter trotzdem nicht unfehlbar. Die Hamburger Verwaltungsgerichte setzen ihren äußerst restriktiven Corona-Kurs mit Berufung auf weite Einschätzungsspielräume der Exekutive fort. Eine solche Rechtsprechung stellt sich gegen den freiheitlichen Geist unserer Verfassung.
Die Freiheit hat heute erneut Schaden genommen. Gegen diese Entscheidung wäre noch ein außerordentlicher Rechtsbehelf an das Bundesverfassungsgericht möglich. Aufgrund der rein einseitigen Betrachtungsweise des OVG hätten wir einen solchen auch gerne eingelegt. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung hierzu rechtzeitig vor Auslaufen der Hotspot-Regelung ergehen würde.“