
Osnabrück.
Meldeportal für Masern-Impfung ist Pflicht für alle medizinischen Einrichtungen: Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die auch mit schwerwiegenden Komplikationen bei nichtimmunisierten Personen einhergehen kann. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat sich daher zum Ziel gesetzt, Masern zu eliminieren.
Dieses Vorhaben soll nun durch eine ausreichend hohe Durchimpfungsrate erreicht werden. Dieses Ziel unterstützt jetzt auch der gemeinsame Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück.
Die Bundesregierung hatte bereits Anfang 2020 das sogenannte Masernschutzgesetz veröffentlicht. Danach müssen alle Personen, die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Praxen, Rettungsdienst oder Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, beziehungsweise in Flüchtlingsunterkünften tätig sind und nach 1970 geboren sind, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Dies gilt auch für die in den Gemeinschaftseinrichtungen betreuten und untergebrachten Personen.
Diese Vorgaben gelten bei Neueinstellungen oder Neuaufnahmen schon seit dem 1. März 2020. Für die damals bereits in den Einrichtungen betreuten- oder tätigen Personen gab es eine mehrfach verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. August dieses Jahres.
Nun müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsdienst alle Personen melden, die ihnen bislang keinen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder eine durchgemachte Maserninfektion oder medizinische Kontraindikation vorgelegt haben.
Wichtig dabei sei, dass alle Personen nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Masernschutzimpfungen benötigen würden, während sonst für Erwachsene in der Regel bereits eine Impfung nach der STIKO-Empfehlung als ausreichend angesehen werde. Die Impfung erfolge in Deutschland mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln) gegebenenfalls ergänzt um Windpocken-Impfstoff. Ein alleiniger Masern-Impfstoff sei in Deutschland bislang nicht verfügbar, erklärt der Gesundheitsdienst in einer Mitteilung.
Zur vereinfachten Abarbeitung hat der Gesundheitsdienst nun hierfür verbindlich durch eine Allgemeinverfügung ein einheitliches Meldeportal vorgegeben, das von den Einrichtungen ab sofort ausschließlich zu verwenden ist und das vielen bereits von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bekannt sein dürfte.
Das Meldeportal ist im Internet zu erreichen unter os-immu.gesundheitsamt-service.de