Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt unwirksam

Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über zwei Fälle nicht gegen Covid geimpfter Pflegekräfte eines Pflegeheims in Kornwestheim zu verhandeln. Beide Pflegekräfte konnten – zumindest zeitweise – während der Dauer der von 15. März bis 31. Dezember 2022 bestehenden sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht“ einen Impf- oder Genesenennachweis nicht vorlegen.

Im behandelten Fall, stellte der Arbeitgeber die Pflegekräfte frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Gehalt mehr. Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausschei- dens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Klagen mit Urteilen vom 12. Oktober 2022 stattgegeben.

Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Die vor der 7. Kammer verhandelte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Die 7. Kammer bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen.

Vor der 4. Kammer schlossen die Parteien einen (widerruflichen) Vergleich.

LAG Baden Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2023 – 7 Sa 67/22 LAG Baden-Württemberg – 4 Sa 59/22

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