OLG Oldenburg hebt vorherige Urteile auf – Freispruch für Siegfried Sonneck                   

Siegfried Sonnneck, dem damaligen AfD-Schatzmeister war ein Facebook-Post vorgeworfen worden. Dieser hatte auf seiner Facebook-Timeline auf eine Facebook Gruppe „Der Islam in Deutschland gehört verboten, er widerspricht dem Grundgesetz“ aufmerksam gemacht.

Sonneck war daraufhin von einem Facebook-Nutzer als Antidemokrat bezeichnet worden, der wohl noch nichts von Religionsfreiheit gehört habe.

Daraufhin hatte Siegfried Sonneck direkt geantwortet, dass dies mit Religionsfreiheit nichts zu tun habe. Denn aus seiner Sicht wollten Moslems keine Integration und lehnten den Staat ab, der sie ordentlich füttere. „Deren Aggressionen und Attacken auf unsere freiheitliche Demokratie können wir nicht gebrauchen und wollen Sie auch nicht.“ 

Dies veranlasste einen Steuerberater aus der Stadt Osnabrück, der sich zuvor zu anderen Themen mit Herrn Sonneck im Meinungsstreit befunden haben soll, diesen bei der Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung anzuzeigen. Am 20. August 2020 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung: „Wegen Volksverhetzung Anklage gegen Ex-Schatzmeister der Osnabrücker AfD“ über den Fall, der nun die Gerichte beschäftigte und weiter für Schlagzeilen sorgte.

Vor dem Amtsgericht Bersenbrück wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung angeklagt, verurteilte das Amtsgericht (6 Ds 179/20) den Angeklagten am 03.12.2021 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft mit der Berufung, da sie eine Freiheitsstrafe forderte.

Der von Rechtsanwalt Dr. Frohnecke vertretene Angeklagte hatte ebenfalls Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Osnabrück

Im Sommer des Jahres 2022 kam es dann zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Osnabrück (7 Ns 30/22). Das Landgericht folgte der Argumentation der Strafverteidigung und hob das Urteil des Amtsgericht Bersenbrück wegen der Verurteilung der Volksverhetzung auf, verurteilte den Angeklagten sodann aber zu einer Geldstrafe von 5400 Euro wegen des Beschimpfens von Religionsgemeinschaften. 

Revision der Staatsanwaltschaft – weiter die Forderung einer empfindlichen Freiheitsstrafe

Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft nun das Rechtsmittel der Revision, forderte die Aufhebung dieses Urteils und die Verurteilung wegen Volksverhetzung unter Forderung einer empfindlichen Freiheitsstrafe.

Auch die weiter von Rechtsanwalt Dr. Frohnecke geführte Strafverteidigung legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision ein. Sie beantragte, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Osnabrück und Freispruch des Angeklagten.

Aus Sicht von Dr. Frohnecke war weder der Tatbestand der Volksverhetzung noch der des Beschimpfens von Religionsgemeinschaften gegeben. Der Jurist machte klar, dass es laut § 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte seine Kernaufgabe sei, seine Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Das Oberlandesgericht Oldenburg ließ Revisionen zu

Das Oberlandesgericht Oldenburg ließ beide Revisionen zu. Am 13.02.2023 wurde vor dem Oberlandesgericht Oldenburg der Fall verhandelt und das abschließende Urteil verkündet.

Der dort zuständige erste Strafsenat hat daraufhin im Rahmen seiner Urteilsbegründung (1 Ss 209/22), den Argumenten der Strafverteidigung umfassend folgend, die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und zugleich das Urteil des Landgericht Osnabrück aufgehoben sowie antragsgemäß Herrn Sonneck freigesprochen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit ausführlich vorgetragenen Argumenten begründet, dass Herr Sonneck durch diese Äußerung auf Facebook weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch den des Beschimpfens von Religionsgemeinschaften erfüllt hatte.

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