
Die 18. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verurteilte am Freitag, dem 03. März 2023, einen 33-jährigen Schweden zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Nach Überzeugung der Kammer hatte der Mann als Fahrer eines in Schweden zugelassenen Kraftfahrzeugs am 08.11.2022 bei Schöninghsdorf die deutsch-niederländische Grenze überquert. Kurz hinter dem Grenzübergang wurde der Angeklagte von einer Polizeistreife kontrolliert. Dabei fanden sich in einem mit erheblichem technischen Aufwand eingebauten Versteck im Kofferraum des VW T-Cross etwas über 41 Kilogramm Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad.
41 Kilo Kokain eine der höchsten sichergestellten Menge
Bei der gefundenen Menge Rauschgift handelte es sich nach den Erfahrungen der Kammer um eine der höchsten in den letzten Jahren im Bezirk des Landgerichts Osnabrück sichergestellten Menge Kokain. Der Straßenverkaufswert der für den schwedischen Markt bestimmten Drogen hätte voraussichtlich bei etwa 2,5 Millionen Euro gelegen.
Die Kammer stellte fest, dass der Angeklagte selbst nur ein Kurier war, der im Auftrag von Hintermännern die Betäubungsmittel aus den Niederlanden abholen sollte. Als Entlohnung war der Erlass von Schulden aus dem Erwerb von Drogen vereinbart. Konkrete Angaben zu den Hintermännern vermochte der Angeklagte gegenüber dem Gericht jedoch nicht zu machen.
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Rechtlich bewertete die Kammer die Tat als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die erhebliche Höhe der Freiheitsstrafe von 7 Jahren begründete die Kammer unter anderem mit der Höhe der transportierten Menge und der erheblichen Gefährlichkeit von Kokain als Hartdroge. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag eingeräumt hatte und als reiner Kurier eine eher untergeordnete Rolle hatte.
Neben der Freiheitsstrafe wurde auch der für die Fahrt genutzte Pkw eingezogen. Dieser gehörte zwar nach den Feststellungen der Kammer nicht dem Angeklagten, angesichts der technisch ausgefeilten Einbauten zum Verstecken der Drogen sei die Einziehung als Tatmittel aber dennoch geboten.
Die Kammer stellte fest, dass diese Einbauten nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt sein könnten, der damit offenkundig der Nutzung zum Drogentransport zugestimmt habe. Auch bestehe laut Kammer die Gefahr einer erneuten Nutzung für Drogenfahrten, wenn das Fahrzeug nicht dauerhaft sichergestellt werde. Zudem wurden die Drogen selbst eingezogen.
Mit dem Urteil konnte das erstinstanzliche Verfahren gegen den Angeklagten binnen weniger als vier Monaten nach der Tat und nur rund drei Wochen nach Eingang der Anklage beim Landgericht abgeschlossen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
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- LandgerichtOS: Bianka Specker