Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge ab, entschieden wird in der Hauptsache

Eine Fraktion sowie mehrere Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages haben eine Organklage eingereicht und beantragen eine einstweilige Anordnung. Sie wenden sich gegen die Einberufung und Abhaltung einer Sondersitzung des 20. Bundestages, die eine Grundgesetzänderung nach der Wahl des 21. Bundestages beschließen soll.

Diese Klagen richteten gegen die verkürzten Beratungsfristen, die im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Finanzpaket von Union und SPD kritisiert wurden. Das Bundesverfassungsgericht wies jedoch die Eilanträge und Organklagen ab vertagte die Hauptentscheidung.

Argumente der Antragsteller

Die Antragsteller kritisieren, dass das Vorhaben komplex sei und mindestens drei Wochen Vorbereitung benötige. Experten und ein Bericht des Bundesrechnungshofs vom 13. März 2025 warnten vor Risiken der geplanten Gesetzesänderung und Verschuldung. Der beschleunigte Prozess sei missbräuchlich: Der überarbeitete Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Grüne wurde erst am 16. März 2025 im Haushaltsausschuss vorgelegt, eine angemessene Beratung vor der Abstimmung am 18. März 2025 sei unmöglich. Dies bedrohe die Rechte der Abgeordneten auf eine verfassungsgemäße Mitwirkung.

Entscheidung

Die Eilanträge werden abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Gründe, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen, und verweist auf einen früheren Beschluss vom 13. März 2025 (2 BvE 4/25).

Ob die Rechte der Abgeordneten verletzt wurden, bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Eine Ausnahme, die eine vorläufige Prüfung im Eilverfahren erfordern würde, liegt nicht vor (siehe Beschluss vom 17. März 2025, 2 BvE 7/25).

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