Urteil im Verfahren wegen Brandes im Franziskus-Hospital

Jusitia

Die 6. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Osnabrück hat 29. März 2019 ihr Urteil im Verfahren wegen des Brandes im Franziskus-Hospital Harderberg (Az. 6 Ks 13/18) verkündet, bei dem ein Patient getötet worden war. 

Die Kammer verurteilte den jetzt 57 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Haft. Die Kammer entsprach damit der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte einen Freispruch gefordert.

Täter setzte das Bett des Zimmergenossen in Brand

Nach Überzeugung der 6. Großen Strafkammer ließ sich feststellen, dass der Angeklagte selbst als Patient im Franziskus-Hospital behandelt worden war und das Zimmer mit dem späteren Brandopfer geteilt hatte. Am Abend des 03. August 2018 setzte der Angeklagte dann nach Überzeugung der Kammer das Bett seines krankheitsbedingt in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Bettnachbarn in Brand. Dieser verstarb an den Folgen des Feuers.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, zwar habe keiner der von der Kammer vernommenen Zeugen die Brandlegung selbst beobachtet und der Angeklagte in seinem letzten Wort die Tat bestritten. Die Kammer sei jedoch aufgrund der Zusammenschau der Beweismittel überzeugt, dass das Bett des Opfers vorsätzlich mit einem Brandbeschleuniger, vermutlich Desinfektionsmittel, in Brand gesetzt worden war.

Als Täter komme allein der Angeklagte infrage, der sich als einziger zur Tatzeit in dem Zimmer aufgehalten habe. Für seine Täterschaft spreche u.a. auch, dass er bereits vor der Tat gegenüber einer Zeugin sinngemäß geäußert habe, das Opfer „kaltmachen“ oder „kaltstellen“ zu wollen. Auch Äußerungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber verschiedenen Personen ließen sich nur als Eingeständnis der Schuld des Angeklagten verstehen. Eine unbekannte dritte Person als Täter sei auszuschließen. 

Mord aufgrund der Heimtücke und des gemeingefährlichen Tötungsmittels

Rechtlich wertete die Kammer das von ihr festgestellte Tatgeschehen als Mord. Sie sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte durch die Brandlegung den Tod des späteren Opfers vorsätzlich herbeiführte. Damit verwirklichte nach Überzeugung der Kammer der Angeklagte zwei Mordmerkmale.

Die Kammer bewertete das Handeln des Angeklagten als heimtückisch, weil nicht nur das – bewegungsunfähige – Opfer, sondern vor allem das zuständige Pflegepersonal nicht mit einem solchen Angriff auf das Leben des Opfers gerechnet hätten. Das gelegte Feuer habe zudem ein gemeingefährliches Tötungsmittel dargestellt. Es sei nur dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass nicht mehr Personen zu Schaden gekommen seien. 

Rechtsfolgen bei Mord

Bei Mord sieht das Gesetz zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, wie sie die Kammer hier verhängte. Für eine strafmildernde erheblich verminderte Schuldfähigkeit sah die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig sah sie die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt als gegeben an. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen. 

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