
Wie bereits gestern berichtet, ist die Anbringung einer Videokamera zur Verkehrsüberwachung im Hinblick auf die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und den dazugehörigen ergänzenden Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Eine Videoüberwachung stellt grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, ihr Einsatz muss gemäß §14 NDSG im Einklang mit der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe sein, mithin dem Schutz von Personen, Sachen, oder der Wahrnehmung des Hausrechts dienen. Eine weitere Möglichkeit zur begründeten Videoüberwachung ergibt sich aus § 32 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), hier begrenzt auf die Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten als Bestandteil des Polizei- und Ordnungsrechts.
Es ist dabei völlig irrelevant von welcher Qualität die Aufnahmen sind oder ob sie gespeichert werden
Die Rechtsprechung (Landgericht Bonn (NJW-RR 2005, 1067 und Landgericht Berlin GE 1991, 405) vertritt die Meinung, dass schon das Erzeugen eines sog. „Überwachungsdruckes“ zum Beispiel durch Kamera Attrappen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beinhalte und urteilt zur Videoüberwachung mittels Kamera Attrappen oder Dummys wie folgt: Auch wenn bloße Kamera Attrappen eingesetzt werden, sind Rechte von Personen betroffen. Denn es ist nicht erkennbar, ob tatsächlich Videoaufzeichnungen stattfinden oder nicht. Dies hat u.a. nach Auffassung des Landgerichts Bonn zur Folge, dass auch eine Attrappe bei Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer überwachenden Aufzeichnung rechnen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann ein empfundener „Überwachungsdruck“ Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen begründen, „selbst wenn keine Aufzeichnung erfolgt oder die Kamera gar nicht erst eingeschaltet ist.“
Aushang mit Informationen zur Videoüberwachung verpflichtend
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz lässt keinen Zweifel daran, dass eine Videoüberwachungsmaßnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen ist (vgl. §14 Abs. 2 NDSG) und in Verbindung mit Artikel 13 der DSGVO der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen zu nennen sind. Bei der Überwachung der Protected Bike Lane stellt sich – wie bereits gestern aufgeführt – zunächst die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und ob Hinweisschilder angebracht wurden, die von der DSGVO zwingend vorgeschrieben sind.

Weder auf diesem Bild, noch bei der Kamerainstallation an der Hansastraße / Bramscher Strasse sind Hinweisschilder zu erkennen. Die Kamera zur Überwachung der Hansastrasse ist zudem kaum vom fließenden Verkehr zu erkennen.
Laut Beschluss des OLG Oldenburg (Ss Bs 186/09) „[wird bei Aufnahmen] die Schwere des Eingriffs nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad in der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.“
Ein gutes Beispiel könnte sich der Stadtbaurat am Umgang der Osnabrücker Polizei mit dem Thema Videoüberwachung nehmen, diese dokumentiert auf ihrer Webseite vorbildlich die im Einsatz befindlichen Kameras und nennt die zugehörigen Rechtsgrundlagen.