AfD-Sachsen legt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung der Landeswahlleitung ein!

Zur am Wochenende praktizierten Teilstreichung der Landesliste der sächsischen AfD um 43 Plätze, erklärt der sächsische AfD-Landesvorsitzende Jörg Urban:

„Der Landesvorstand unserer Partei hat die Ablehnung der Landesliste ausgiebig juristisch geprüft und kommt zu dem Schluss, dass es seitens der sächsischen AfD keine Fehler gibt, die es rechtfertigen, unsere Landesliste derart drastisch zusammenzustreichen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Wahlleiterin öffentlich offenbar die Unwahrheit sagt. Es stimmt einfach nicht, dass die AfD nicht auf Hinweise der Landeswahlleitung reagiert hat. Es stimmt auch nicht, dass es zu einem so genannten Blockwahlverfahren kam. Dieses Wahlverfahren gibt es in unserer Wahlordnung nicht. Stattdessen wurde ein Gruppenwahlverfahren durchgeführt, das allen Bewerbern gleiche Chance für eine Kandidatur einräumte. Zudem war der Parteitag eine Versammlung, die lediglich unterbrochen und dann fortgesetzt wurde.

Der Landesvorstand der AfD und die Kreisvorsitzenden wurden über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt und stimmen der Verfassungsbeschwerde zu. Die sächsische AfD ist sich einig, dass die Streichung ein Willkürakt ist, um den stärksten Mitbewerber zur Landtagswahl 2019 entscheidend zu schwächen“.

Der stellvertretende Landesvorsitzende und Jurist, Dr. Joachim Keiler ergänzt:

„Verfassungsbeschwerden in Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen sind in Deutschland ein ‚außerordentlicher Rechtsbehelf‘. Sie haben Aussicht auf Erfolg, wenn jemand nachweislich in seinen Grundrechten verletzt wurde. Dies ist hier der Fall.

Aussichtsreichen möglichen Politikern würde das passive Wahlrecht entzogen. Zudem wird hier durch einen massiven Eingriff in die Listenaufstellung der AfD auch die Zusammensetzung der zu wählenden Landtagsabgeordneten beeinträchtigt und damit gegen urdemokratische Grundsätze verstoßen.

Wir werden zudem auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses von der Rechtslage und Praxis in anderen Bundesländern erheblich abweicht.“

Bildquellen