BOB: Pressemitteilung zur Aufhebung des Bebauungsplans 600 am Neumarkt

Nach der Ankündigung eines Investors, das Einkaufszentrum nicht zu realisieren, will die Stadt jetzt den verabschiedeten Bebauungsplan zurücknehmen. Unseres Erachtens scheint die hier vorgelegte Beschlussfassung der Verwaltung riskant:

Auch wenn Unibail Rodamco Westfield (URW) eine Frist versäumt oder fehlerhafte Unterlagen eingereicht haben sollte, so läuft unseres Erachtens weiterhin ein gültiges Bauantragsverfahren der lokalen Investorengruppe Neumarkt 14 (URW und T. Bergmann), welches von irgendwelchen öffentlichen Erklärungen der URW Konzernzentrale gar nicht berührt wird, es sei denn, der Antrag wird zurückgenommen – würde der B-Plan 600 aufgehoben, ist das Vorhaben aber nicht mehr genehmigungsfähig.

Könnten dann nicht Schadensersatzforderungen in erheblichem Umfang auf die Stadt zukommen ?

Desweiteren scheint die Verwaltung der Stadt offenbar der Meinung ist, dass durch die Aufhebung des B-Plans 600 die vorangegangenen Pläne wieder aufleben. Nach Ansicht des Verwaltungsrechtlers Professor Koch, welcher den Bürgerbund erfolgreich bei den Neumarktklagen begleitet, sei dies unrichtig.

Herr Professor Koch verweist auf ein Bundesverwaltungsgerichturteil von vor zwei Jahren:“… Wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289 <292>), verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Das folgt über § 10 BauGB aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Danach entfällt grundsätzlich der bisherige B-Plan durch eine (konkludente) Aufhebung, wenn ein neuer B-Plan erlassen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der neue B-Plan von Anfang an unwirksam ist. Da er in diesem Falle keine Rechtsfolgen entfaltet hat, kann er auch keine Aufhebung eines vorangegangenen Planes bewirken.“

Laut Professor Koch wäre die Folge der Aufhebung danach ein „planloser“ Zustand, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richten würde, somit seien die Folgen unklar.

Der Bund Osnabrücker Bürger empfiehlt den B-Plan nicht aufzuheben, um Schadensersatzforderungen seitens des Investors zu vermeiden. 

Der Bürgerbund regt vielmehr an, dem Bauantrag statt zu geben, um so den Investor in Zugzwang zu bringen.

BOB im September 2019

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